Die ESTV hat am 22.7.2022 eine gemeinsame Erklärung der Schweiz und Italien in Bezug auf die Verlängerung des Covid-Abkommens im Bereich Steuern veröffentlicht

Hintergrund:

Die Unternehmen mussten für pandemiebedingte Homeofficearbeit ihrer Grenzgänger aus Italien keine Änderung der Besteuerung in der Lohnbuchhaltung vornehmen. Ich verweise auf verschiedene publizierte Blogs.

Im Frühjahr 2022 wurden seitens der Schweiz die Einschränkungen aufgrund der Pandemie weitestgehend beendet und die Unternehmen hoben die Einschränkungen am normalen Arbeitsplatz in der Schweiz meistens auch auf. Die Vereinbarung blieb bis jetzt in Kraft und viele Unternehmen leiteten daraus ab, dass sie mit der Fiktion des Arbeitsortes in der Schweiz weiterfahren durften. Andere begannen, die ausländischen Arbeitstage wozu auch die Homeofficetage in Italien gehören, bei den Quellensteuerberechnungen auszuscheiden.

Viele Grenzgänger aus Italien wollen nicht mehr zu 100% zum Arbeitsplatz in der Schweiz zurückkehren, weshalb sich plötzlich viele Zusatzfragen stellen.

Die Schweiz hat ein gültiges DBA mit Italien. Im Art. 15 Abs. 4 DBA Schweiz – Italien ist folgende Sonderbestimmung verankert:

«4.  Die Besteuerung der Einkünfte, die Grenzgänger als Vergütung für eine unselbständige Arbeit beziehen, richtet sich nach der Vereinbarung zwischen der Schweiz und Italien über die Besteuerung der Grenzgänger und den finanziellen Ausgleich zugunsten der italienischen Grenzgemeinden vom 3. Oktober 1974, deren Artikel 1 bis 5 als Bestandteil dieses Abkommens gelten.»

Die Grenzgänger aus Italien (tägliche Rückkehr) unterliegen für ihre Erwerbseinkünfte der schweizerischen Quellensteuer. Die Kantone TI, GR und VS treten als Ausgleich ca. 40% des Bruttobetrags der eingezogenen Quellensteuern an die italienischen Grenzgemeinden ab. Die Besteuerung für diese Grenzgänger erfolgt ausschliesslich in der Schweiz.

 

Gemeinsame Erklärung zwischen der Schweiz und Italien: Gültigkeit des COVID-Abkommens vorerst bis Ende Oktober 2022 auch für nicht covidbedingte Telearbeit 

Die Erklärung ist unter folgendem Link abrufbar (nur italienisch): https://www.estv.admin.ch/dam/estv/de/dokumente/international/laender/italien/it-dba-aa-20220722.pdf.download.pdf/it-dba-aa-20220722.pdf

Gemäss Information der Behörden hatten bereits länger Verhandlungen zwischen den beiden Staaten stattgefunden. Z.B. hat das italienische Parlament nach wie vor das pendente Grenzgängerabkommen mit neuen Regelungen noch nicht genehmigt, weshalb eine Inkraftsetzung ab 1.1.2023 wohl immer weniger realistisch ist. Details dazu sind unter folgendem Link abrufbar: https://www.admin.ch/gov/de/start/dokumentation/medienmitteilungen.msg-id-81813.html

Es wäre u.U. möglich gewesen, mit diesem neuen Abkommen eine elegante Lösung für Telearbeit zu finden, weil es weniger starr gestaltet ist als das aktuell gültige Abkommen.
Man muss jedoch aufgrund der aktuellen Situation in Italien (Parlamentsauflösung und Neuwahlen bis Ende September/Anfang Oktober 2022) damit rechnen, dass nach Ablauf der Verlängerung keine neue Lösung vorliegt und das neue Grenzgängerabkommen nicht auf den 1.1.2023 in Kraft tritt. Wenn die Grenzgänger nach dem Sonderabkommen 1974 weiterhin in der Schweiz besteuert werden wollen, müssen sie nach Ablauf des Covid-Abkommens wohl wieder täglich in die Schweiz arbeiten kommen.

Aktueller Handlungsbedarf bei den Unternehmen mit Grenzgängern aus Italien:

  • Unternehmen, welche ihre Grenzgänger bereits ins Büro zurückbeordert haben – es gibt ja noch viele andere Bestimmungen, die bei Telearbeit berücksichtigt werden müssen – können so weiterfahren.
  • Unternehmen, welche die Fiktion des Arbeitsortes Schweiz weitergeführt haben, können dies gem. Rücksprache mit den Behörden aufgrund dieser gemeinsamen Erklärung vom 22.7.2022 bis zum vorgesehenen Enddatum weiterhin tun.
  • Unternehmen, die mit der Ausscheidung von Arbeitstagen nach Aufhebung der Pandemiemassnahmen begonnen haben, müssen sich überlegen, ob sie die Ausscheidung der Arbeitstage in der Payroll rückgängig machen und für die verbleibenden Monate keine Arbeitstage mehr ausscheiden.
    Dies könnte vor allem auf Wunsch der Grenzgänger nach Sonderabkommen 1974 erfolgen, weil diese sonst den Grenzgängerstatus verlieren könnten und in Italien auf dem erzielten Einkommen in der Schweiz voll besteuert werden (abzüglich der in der Schweiz abgelieferten Quellensteuern)
  • Bei Ausscheiden von im Ausland gearbeiteten Arbeitstagen ist wie im Kreisschreiben Nr. 45 erläutert, ein Kalender zu führen, welcher durch den Arbeitnehmenden und den Arbeitgebenden unterschrieben werden muss.
    Es muss zudem davon ausgegangen werden, dass die Schweizer Behörden einen Nachweis bei den Steuerpflichtigen verlangen werden, dass die ausländischen Arbeitstage tatsächlich in Italien versteuert werden.

 

Die Unternehmen mit Grenzgängern und internationalen Wochenaufenthaltern sind besonders gefordert, Entscheidungen bezüglich Mobile Working im vollen Bewusstsein der verschiedenen rechtlichen Bestimmungen zu fällen. Viele Entscheidungsträger berücksichtigen nur die sozialversicherungsrechtlichen und quellensteuerrechtlichen Bestimmungen, was zu falschen Schlüssen führen kann.

Am 2.9.2022 findet folgendes Seminar «Risiken bei Mobile Working von Arbeitnehmenden im In- und Ausland für Schweizer Unternehmen» statt, bei welchem die weiteren Aspekte ebenfalls beleuchtet werden: flyer 2.9.2022

Melden Sie sich an, solange es noch Platz hat.

Weitere Seminare finden Sie unter: https://www.zulaufgmbh.ch/veranstaltungen-workshops/ oder nehmen Sie mit mir Kontakt auf zur Beantwortung Ihrer firmenspezifischen Fragen.

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