Das neue Grenzgängerabkommen zwischen der Schweiz und Italien ist am 17.7.2023 in Kraft getreten

Mit dieser Mitteilung des EFD vom 19.7.2023 ist ein sehr langwieriger Prozess abgeschlossen worden. Das neuen Bestimmungen werden vor allem ab 1.1.2024 für Arbeitgebende wirksam.

Geltungsbereich:

Art. 2 Allgemeine Begriffsbestimmungen des Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Italienischen Republik über die Besteuerung der Grenzgängerinnen und Grenzgänger

Im Sinne dieses Abkommens bedeutet:

  • a) der Ausdruck “Grenzgebiet”:
    • i) in der Schweiz, die Kantone Graubünden, Tessin und Wallis,
    • ii) in Italien, die Regionen Lombardei, Piemont und Aostatal sowie die Autonome Provinz Bozen;
  • b) der Ausdruck “Grenzgängerin” oder “Grenzgänger” eine in einem Vertragsstaat ansässige Person, die:
    • i) in einer Gemeinde steuerlich ansässig ist, deren Gebiet ganz oder teilweise innerhalb einer 20 km breiten Zone an der Grenze zum anderen Vertragsstaat liegt,
    • ii) im Grenzgebiet des anderen Vertragsstaates für einen dort ansässigen Arbeitgeber oder für eine Betriebsstätte oder eine feste Einrichtung in diesem Staat eine unselbstständige Erwerbstätigkeit ausübt, und
    • iii) grundsätzlich jeden Tag an ihr Hauptsteuerdomizil im Ansässigkeitsstaat nach Ziffer i zurückkehrt;die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten legen die Einzelheiten der Anwendung von Buchstabe b Ziffern i und iii in gegenseitigem Einvernehmen fest;

 

Was bedeutet dies für die Unternehmen in der Schweiz?

  • Unterscheidung zwischen «alten» und «neuen» Grenzgängern:
    • Alte Grenzgänger sind solche, welche zwischen dem 31. Dezember 2018 und dem 17. Juli 2023 bereits Grenzgänger nach dem Grenzgängerabkommen von 1974 in den Kantonen Graubünden, Tessin oder Wallis waren. Für diese gilt eine Übergangsregelung. Diese Personen werden weiterhin ausschliesslich in der Schweiz besteuert, wobei die Schweiz den italienischen Grenzgemeinden bis zum Ende des Steuerjahres 2033 einen finanziellen Ausgleich in der Höhe von 40 Prozent der in der Schweiz erhobenen Quellensteuer entrichtet.
      Grenzgängerinnen und Grenzgänger, die am Tag des Inkrafttretens des Abkommens in der Schweiz im Grenzgebiet beschäftigt sind oder zwischen dem Dezember 2018 und dem Tag des Inkrafttretens des Abkommens von einem in der Schweiz ansässigen Arbeitgeber oder einer schweizerischen Betriebsstätte oder festen Einrichtung im Grenzgebiet beschäftigt waren, bleiben unabhängig von einer Unterbrechung des Arbeitsverhältnisses oder einem Wechsel des Arbeitgebers nur in der Schweiz steuerpflichtig, sofern die Voraussetzungen des Artikels 2 Buchstabe b weiterhin erfüllt sind und die unselbstständige Erwerbstätigkeit im Grenzgebiet der Schweiz für einen in der Schweiz ansässigen Arbeitgeber, eine Betriebsstätte oder eine feste Einrichtung in der Schweiz ausgeübt wird.
    • Als «neue» Grenzgängerinnen beziehungsweise Grenzgänger gelten Personen, die ab dem 17. Juli 2023 in den Arbeitsmarkt eintreten.
  • Anwendung von verschiedenen Tarifcodes ab 1.1.2024 in den Kantonen Graubünden, Tessin und Wallis für die Grenzgänger nach dem Abkommen:
    • Die neuen Tarifcodes R, S, T, U und V gelten für die «neuen» Grenzgängerinnen und Grenzgänger, die nach Artikel 3 Absatz 1 des Grenzgängerabkommens CH-IT zu besteuern sind.
    • Für alten Grenzgängerinnen und Grenzgänger kommen die ordentlichen Quellensteuertarife (A, B, C, H und G) zur Anwendung.
    • Der Tarifcode F kann gestrichen werden
  • Zählen von 45 Nichtrückkehrtagen aus beruflichen Gründen pro Kalenderjahr
    Bei Überschreitung dieser beruflich bedingten Nichtrückkehrtage entfällt der besondere Grenzgängerstatus und das normale Doppelbesteuerungsabkommen zwischen der Schweiz und Italien findet Anwendung.
  • Zusätzliche jährliche Informationspflichten Artikel 7 des neuen Abkommens (Übermittlung an Italien bis zum 20.3. des Folgejahres für Grenzgänger mit Bewilligung G EU/EFTA)
    Es wird noch detailliertere Instruktionen brauchen, insbesondere für die kursiv und fett gedruckten Stellen

    • a) Namen, Vornamen, Geburtsdatum und Wohnadresse der Grenzgängerin oder des Grenzgängers;
    • b) bei in der Schweiz ansässigen Grenzgängerinnen und Grenzgängern den Heimatort; bei in Italien ansässigen Grenzgängerinnen und Grenzgängern den Geburtsort;
    • c) die der Grenzgängerin oder dem Grenzgänger vom Ansässigkeitsstaat zugewiesene Steuernummer;
    • d) den Bruttobetrag der von der Grenzgängerin oder dem Grenzgänger bezogenen Gehälter, Löhne und ähnlichen Vergütungen;
    • e) den Betrag der von der Grenzgängerin oder dem Grenzgänger gezahlten obligatorischen Sozialabgaben;
    • f) den Gesamtbetrag der auf den Gehältern, Löhnen und ähnlichen Vergütungen der Grenzgängerin oder des Grenzgängers erhobenen Quellensteuer;
    • g) Namen, Adresse und Steuernummer des Arbeitgebers.

Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten legen die Einzelheiten der Anwendung dieses Absatzes in gegenseitigem Einvernehmen fest.

 

Offen bleibt, ob es ein Telearbeitsabkommen geben wird. Im Zusatzprotokoll gibt es ausdrücklich einen Hinweis auf die Möglichkeit zum Abschliessen eines Abkommens über Telearbeit resp. einer Verständigungsvereinbarung. Die Grenzgänger dürfen aus aktueller Sicht keinen Tag Telearbeit in Italien verrichten, um den Status nicht zu verlieren und ganz normal unter dem DBA Schweiz – Italien besteuert zu werden. Diese Tatsache ist besonders brisant für die “alten” Grenzgänger.

Weitere Informationen

  • Keine NOV (nachträgliche ordentliche Veranlagung in der Schweiz) für Quasiansässige resp. NOV von Amtes wegen durch die Schweizer Behörden für echte Grenzgänger aus Italien.
  • Verständigungsverfahren, wenn ein Grenzgänger der Meinung ist, dass er als Grenzgänger unter dem alten Abkommen einzustufen ist.

 

Verschiedenste Details werden in den nächsten Monaten publiziert werden müssen, damit sich die Unternehmen für den 1.1.2024 vorbereiten können. Es muss davon ausgegangen werden, dass es in den nächsten Monaten zu weiteren Verständnisvereinbarungen kommen könnte.
Die Lohnbuchhaltungs-Software-Unternehmen werden verschiedene Anpassungen vornehmen müssen. Im ELM Standard 5.0 sind bereits verschiedene Anpassungen definiert worden.

Da betroffene Unternehmen auch die Neuerungen für AHV21 einbauen müssen, ist ein Update zu planen und mit dem zuständigen Partner ein Termin zu vereinbaren. Wie bei allen Neuerungen sind die Ressourcen jeweils knapp.

 

Weitere Details zu den Bestimmungen unter: https://www.admin.ch/gov/de/start/dokumentation/medienmitteilungen.msg-id-96751.html

Bezüglich Telearbeit für Grenzgänger aus Italien verweise ich auf den Blog vom 11.11.2023: https://www.zulaufgmbh.ch/skizzierung-der-kuenftigen-und-rueckwirkenden-vereinbarung-zur-telearbeit-fuer-grenzgaenger-im-bereich-der-steuern-zwischen-der-schweiz-und-italien/

 

Die Neuerungen werden in den verschiedensten Seminaren im 2. Halbjahr 2023 behandelt:  https://www.zulaufgmbh.ch/veranstaltungen-workshops/

Seminare mit detaillierten Ausführungen zu den neuen Bestimmungen und Umsetzung in der Payroll finden an folgenden Daten statt:

14.11.2023 von 15.00 – 16.00 Uhr  https://www.zulaufgmbh.ch/kurse/umsetzungsbedarf-grenzgaengerabkommen-schweiz-italien-in-den-unternehmen/

13.12.2023 von 9.00 – 10.00 Uhr  https://www.zulaufgmbh.ch/kurse/umsetzungsbedarf-grenzgaengerabkommen-schweiz-italien-in-den-unternehmen-2/

10.1.2024 von 15.00 – 16.00 Uhr  https://www.zulaufgmbh.ch/kurse/umsetzungsbedarf-grenzgaengerabkommen-schweiz-italien-in-den-unternehmen-ab-2024/ 

 

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