Inkrafttreten von zwei Sozialversicherungsabkommen auf den 1.10.2023

Sozialversicherungsabkommen Schweiz – Albanien

Das Abkommen deckt die Bereiche AHV und IV ab.

Die Verhandlungen waren seit 2017 im Gange. Mit Inkrafttreten ist nun der Kreis der Abkommen mit den verschiedenen Balkanstaaten abgeschlossen.

Der früheren Botschaft zum Abkommen ist folgendes zu entnehmen:

Das Abkommen richtet sich nach folgenden Grundsätzen: möglichst umfassende Gleichbehandlung der Staatsangehörigen beider Vertragsstaaten; erleichterter Zugang zu den Leistungen der Vertragsstaaten, insbesondere durch die Anrechnung der im anderen Staat zurückgelegten Versicherungszeiten für den Erwerb von Leistungen; ungekürzte Auszahlung der Leistungen ins Ausland; Zusammenarbeit der Behörden der Vertragsstaaten. Es sieht zudem eine umfassende Klausel zur Missbrauchsbekämpfung vor und regelt die Rückerstattung von zu Unrecht gezahlten Leistungen.

Das Abkommen zielt ausserdem darauf ab, die Mobilität von Personen zu erleichtern und Doppelunterstellungen zu vermeiden. Dazu enthält das Abkommen Bestimmungen zu den geltenden Rechtsvorschriften für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die eine Verbindung mit beiden Staaten haben. Die Unterstellungsbestimmungen sehen insbesondere vor, dass Personen, die vom Arbeitgeber vorübergehend in das Gebiet des anderen Staates entsendet wurden, in ihrem Herkunftsland versichert bleiben und im Entsendungsstaat von der Beitragspflicht befreit sind.

Albanische Staatsangehörige, die Beiträge in der Schweiz bezahlt haben, können nach Verlassen der Schweiz eine schweizerische Rente beziehen.

Weitere Details können unter https://www.newsd.admin.ch/newsd/message/attachments/72706.pdf
nachgelesen werden.

Der Abkommenstext selbst ist aktuell unter
https://www.fedlex.admin.ch/eli/fga/2022/2195/de
abrufbar.

Was interessiert die Unternehmen?

  • Eine sozialversicherungsrechtliche Entsendung unabhängig von der Staatsangehörigkeit von der Schweiz nach Albanien und umgekehrt ist möglich. Diese ist für längstens 24 Monate vorgesehen. Es muss eine Entsendebescheinigung beantragt werden.
    Familienmitglieder, welche die Arbeitnehmerin oder den Arbeitnehmer begleiten sind während der vorübergehenden Tätigkeit im Ausland mit der Arbeitnehmerin oder dem Arbeitnehmer den Rechtsvorschriften des Herkunftslands unterstellt und bleiben dort versichert, sofern sie im Ausland nicht selber eine Erwerbstätigkeit ausüben.
  • Es gilt das Erwerbsortsprinzip unabhängig von der Nationalität. Eine Person, welche sowohl in der Schweiz als auch in Albanien arbeitet, wird für die jeweilige Tätigkeit im entsprechenden Sozialversicherungssystem unterstellt.
  • Die zuständigen Behörden können zudem Ausnahmen für Einzelpersonen oder bestimmte Personengruppen treffen.

 

Wer sich im Bereich der Ansprüche auf Leistungen vertiefen will, wird das eine oder andere Detail im Abkommen selber finden. Leistungsansprüche können nicht für den Zeitraum vor Inkrafttreten geltend gemacht werden, jedoch werden Versicherungszeiten und Versicherungsereignisse berücksichtigt, die vor Inkrafttreten zurückgelegt worden oder eingetreten sind. Sind Abfindungen oder Beitragsrückvergütungen erfolgt, kann kein Anspruch geltend gemacht werden.

Schweizer Staatsangehörige, die im Gebiet Albaniens wohnen, können der freiwilligen AHV/IV gemäss den schweizerischen Rechtsvorschriften gemäss Übergangsbestimmungen vorbehaltlos beitreten.

 

Sozialversicherungsabkommen Schweiz – UK

Dieses Abkommen wird seit dem 1.11.2021 bereits vorläufig angewendet. Es ändert sich ab Oktober 2023 nichts gegenüber dem vorläufig angewendeten Abkommen. Erläuterungen zum Abkommen selber finden Sie in diesem
https://www.zulaufgmbh.ch/sozialversicherungen-schweiz-uk/
und diesem
https://www.zulaufgmbh.ch/neues-sozialversicherungsabkommen-zwischen-der-ch-uk-ab-1-11-2021-vorlaeufig-angewendet/
Blog.

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