Angaben zur «Bescheinigung bei unterjähriger Beendigung des Arbeitsverhältnisses für in Frankreich wohnhafte Arbeitnehmende» veröffentlicht

Der Bundesrat hat an der Sitzung vom 16.10.2024 beschlossen, das «Bundesgesetz über die Besteuerung der Telearbeit» im internationalen Verhältnis auf den 1. Januar 2025 in Kraft zu setzen. In diesem Zusammenhang ist auch das Dokument zur Änderung der Quellensteuerverordnung (QStV) per 1.1.2025 publiziert worden.

In einem früheren Blog habe ich bereits auf die Arbeitgeberbescheinigung im Zusammenhang mit Mitarbeitenden aus Frankreich hingewiesen. Mit Publikation der Änderung der Quellensteuerverordnung https://www.newsd.admin.ch/newsd/message/attachments/90057.pdf erhalten die Unternehmen nun die offizielle Mitteilung der Behörden und können zusammen mit den Erläuterungen zur Änderung der Quellensteuerverordnung https://www.newsd.admin.ch/newsd/message/attachments/90058.pdf prüfen, ob sie über die benötigten Informationen verfügen.

Falls diese Vorkehrungen noch nicht getroffen wurden, ist jetzt die Gelegenheit, dies in Angriff zu nehmen. Ab Januar 2025 können Arbeitnehmende die Bescheinigung bei Austritt von ihrem Arbeitgebenden verlangen. Der neue Arbeitgebende sollte mit der Bescheinigung in der Lage sein, zu beurteilen, inwieweit und in welchem Ausmass Telearbeit gewährt werden kann. Ein besonderes Augenmerk muss zudem auf die temporären Einsätze (Reisetage in Frankreich und in Drittstaaten) gelegt werden. Auch wenn ein Arbeitgebender keine Telearbeit bewilligt, können diese Reisetage zu erheblichen Konsequenzen für die Payroll und Administration der Unternehmung führen. Für Fälle im Bereich der Anwendung des Grenzgängerabkommens müssen zudem die Übernachtungen in der Schweiz ebenfalls eruiert werden. Dazu zählen nebst den beruflich bedingten auch private Gründe.

Die Angaben sind im Vergleich zum Datenaustausch ab 2025 mit Frankreich viel detaillierter. Beim Datenaustausch mit Frankreich Anfang 2026 für 2025 wird eine Telearbeitsquote oder Telearbeitstage verlangt, welche das Ergebnis der verschiedenen Informationen reflektiert. Somit ist die Arbeitgeberbescheinigung ein guter Vortest für die korrekte Informationsübermittlung Anfang 2026 an die zuständigen Quellensteuerbehörden. Die Arbeitgeberbescheinigung enthält im Gegensatz zum Datenaustausch an Frankreich keine Lohndaten.

Die Herausforderungen sind insbesondere im Bereich von Teilzeitanstellungen und dem Proratisieren der Jahreshöchstgrenzen zu finden. Zudem müssen die Arbeitgebenden umso zeitnaher einen Wohnsitzwechsel von und nach Frankreich von ihren Arbeitnehmenden erfahren. Die Bescheinigungsperiode darf immer nur die Zeit mit beschränkter Steuerpflicht in der Schweiz (Wohnsitz Frankreich) berücksichtigen und entspricht demzufolge nicht immer der Anstellungsperiode im laufenden Kalenderjahr.

 

Wer muss die Arbeitgeberbescheinigung erstellen?

Alle Arbeitgebenden in der Schweiz mit Mitarbeitenden mit Wohnsitz in Frankreich (wenige Ausnahmen im öffentlich-rechtlichen Bereich).

Zudem ist ein Formular Arbeitgeberbescheinigung vorbereitet worden, welches zur konkreten Umsetzung der Quellensteuerverordnung demnächst publiziert werden dürfte. Unternehmen mit vielen Mitarbeitenden mit Wohnsitz Frankreich sollten sich überlegen, inwieweit sie die Erstellung Bescheinigung automatisieren, um diese nicht von Hand ausfüllen zu müssen.

 

Sind diese Informationen auch für die Sozialversicherungen relevant?

Die Informationen für eine korrekte Sozialversicherungsunterstellung weichen je nach Sachverhalt von denjenigen für die Steuern ab. Im Zusammenhang mit Telearbeit sollte immer auch überprüft werden, welche Auswirkung Telearbeit im Bereich der Sozialversicherungen hat. Dies führt zu einer hohen Komplexität. Die Instruktion an die Mitarbeitenden bezüglich Erfassung der verschiedenen Details muss demzufolge sehr präzise erfolgen.

 

Weitere relevante Mitteilungen der Behörden seit meinem letzten Blog für 2025:

 

Veröffentlichung des Rundschreibens Quellensteuertarife vom 8.10.2024 https://www.estv.admin.ch/estv/de/home/direkte-bundessteuer/fachinformationen-dbst/rundschreiben.html

 

Der Mindestzinssatz BVG bleibt für 2025 bei 1.25%.

Zudem werden die BVG-Renten der obligatorischen zweiten Säule per 1. Januar 2025 erhöht.

 

 

Aus aktuellem Anlass findet am 29.10.2024 das Webinar Mitarbeitende mit Wohnsitz Frankreich – Herausforderungen Quellensteuern und Reporting statt.

Aufgrund der Aktualität wird dieses Webinar am 9.1.2025 wiederholt.

Link zu allen Seminaren in Deutsch: https://www.zulaufgmbh.ch/veranstaltungen-workshops/

 

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