Neuigkeiten im Zusammenhang mit dem Reporting für Mitarbeitende mit Wohnsitz Frankreich

Am 17.12.2024 hat die ESTV folgende Mitteilung veröffentlicht:

ESTV – Verständigungsvereinbarung zwischen der Schweiz und Frankreich

Bern, 17.12.2024 – Das Staatssekretariat für internationale Finanzfragen SIF gibt bekannt, dass am 17. Dezember 2024 eine neue Verständigungsvereinbarung zwischen der Schweiz und Frankreich über die Besteuerung von grenzüberschreitender Telearbeit geschlossen wurde. Mit dieser Vereinbarung wird die Übergangsregelung vom 22. Dezember 2022, nach der grenzüberschreitende Telearbeit bis zu 40 % der Jahresarbeitszeit möglich ist, ohne dass es zu internationalen Steuerausscheidungen kommt, bis zum 31. Dezember 2025 verlängert. Die Übergangsregelung wäre ansonsten am 31. Dezember 2024 ausgelaufen.

Das Zusatzabkommen vom 27. Juni 2023 zum bilateralen Doppelbesteuerungsabkommen, das dauerhafte Regeln für die Besteuerung von grenzüberschreitender Telearbeit enthält, ist noch nicht in Kraft getreten. Dieses Zusatzabkommen wurde von der Bundesversammlung am 14. Juni 2024 genehmigt. In Frankreich ist das Verfahren zur Genehmigung des Zusatzabkommens noch nicht abgeschlossen. Unter diesen Umständen gewährleistet die Verlängerung der Übergangsregelung die Rechtssicherheit, die für die Fortsetzung der Praxis der grenzüberschreitenden Telearbeit im Jahr 2025 erforderlich ist.

Die Verlängerung der Übergangsregelung bis zum 31. Dezember 2025 hat folgende Konsequenzen:

  • Die betroffenen Arbeitgeber und Arbeitnehmenden können im Jahr 2025, wie in den Jahren 2023 und 2024, Telearbeit bis zu 40% der Arbeitszeit vereinbaren.
  • Die Arbeitgeber sind nicht verpflichtet, im Rahmen des automatischen Austauschs betreffend Lohndaten, den Prozentsatz der Telearbeit ihrer Arbeitnehmenden im Jahr 2025 zu bescheinigen (wie bereits in den Jahren 2023 und 2024). Die Verpflichtung, den Steuerbehörden eine Bescheinigung des Arbeitgebers über den Prozentsatz der Telearbeitszeit oder die Anzahl der Telearbeitstage zur Verfügung zu halten, bleibt jedoch bestehen (wie bereits in den Jahren 2023 und 2024).
  • Der automatische Informationsaustausch betreffend Lohndaten wird sich nicht auf die Daten des Jahres 2025, sondern frühestens auf die Daten des Jahres 2026 beziehen, vorausgesetzt das Zusatzabkommen tritt vor Ende 2025 in Kraft. In diesem Fall wird der erste Informationsaustausch im Jahr 2027 erfolgen.

 

Was bedeutet das nun für die Unternehmen, welche Mitarbeitende mit Wohnsitz in Frankreich beschäftigt haben?

Der Datenaustausch mit Frankreich findet – falls Frankreich das Zusatzabkommen im 2025 ratifiziert – erst ein Jahr später statt. Die Daten für 2026 müssten dann Anfang 2027 an die zuständigen kantonalen Behörden übermittelt werden.

Es geht um folgende Angaben:

  • a) Name(n) und Vorname(n) der Person, Geburtsdatum, Postleitzahl des Wohnortes und, sofern verfügbar, weitere Angaben, welche die Identifikation der Person erleichtern (Adresse, Geburtsort, Zivilstand, Steuernummer);
  • b) Kalenderjahr, in dem das Einkommen erzielt wurde;
  • c) Anzahl Telearbeitstage oder Telearbeitsquote in Prozent;
  • d) Gesamtbetrag der ausbezahlten Bruttovergütungen.

 

Die Unternehmen müssen jedoch aufgrund des Inkrafttretens der Anpassung der Quellensteuerverordnung per 1.1.2025 bei unterjährigem Austritt ab 1.1.2025 gem. Art. 127 Abs. 3 DBG eine detaillierte Bescheinigung mit den relevanten Angaben über die unselbstständige Erwerbstätigkeit ausstellen.

Dies sind gem. Art. 5a QStV:

  • Name, Vorname und Adresse der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers zum Zeitpunkt des Austritts;
  • Zeitraum der beschränkten Steuerpflicht während der Anstellung im Kalenderjahr;
  • durchschnittlicher Beschäftigungsgrad in Prozent im Zeitraum nach Buchstabe b;
  • Anzahl Arbeitstage in Form temporärer Einsätze im Ansässigkeitsstaat im Zeitraum nach Buchstabe b;
  • Anzahl Arbeitstage in Form temporärer Einsätze in Drittstaaten im Zeitraum nach Buchstabe b;
  • Anzahl Telearbeitstage oder Telearbeitsquote in Prozent im Ansässigkeitsstaat im Zeitraum nach Buchstabe b, ohne Berücksichtigung der temporären Einsätze nach den Buchstaben d und e;
  • Anzahl Übernachtungen in der Schweiz für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die der Vereinbarung vom 11. April 19832 zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Französischen Republik über die Besteuerung der Erwerbseinkünfte von Grenzgängern unterliegen.

 

Zudem verweise ich auf den früheren Blog: https://www.zulaufgmbh.ch/angaben-zur-bescheinigung-bei-unterjaehriger-beendigung-des-arbeitsverhaeltnisses-fuer-in-frankreich-wohnhafte-arbeitnehmende-veroeffentlicht/

 

In der Kommunikation der ESTV (vergl. oben) wird daran erinnert, dass auf Verlangen der Steuerbehörden eine Bescheinigung des Arbeitgebers über den Prozentsatz der Telearbeitszeit oder die Anzahl der Telearbeitstage zur Verfügung gehalten werden muss. Dies ist eine Auskunftspflicht gegenüber den kantonalen Steuerbehörden, welche bereits für 2023 und 2024 bestand.

 

Was bedeutet dies nun konkret für die Arbeitgebenden?

  • Die sehr detaillierten Angaben für die oben erwähnten Informationen gemäss Quellensteuerverordnung sollten festgehalten werden, damit diese bei Austritt den betroffenen Mitarbeitenden auf Verlangen zur Verfügung gestellt werden können.
  • Die Kontrolle, dass die Eckdaten mit den 40% Telearbeit eingehalten wurden, welche bekanntlich maximal 10 Reisetage beinhalten, sollte wie in den Vorjahren erfolgen. Die Erläuterungen gem. Verständigungsvereinbarungen vom 30.6.2023 bezüglich Konsequenzen bei Überschreitung der Werte bleiben weiterhin gültig.
  • Mögliche ausländische Arbeitstage z.B. bei Reisetagen in Drittstaaten sollten je nach Konstellation in der Payroll ausgeschieden werden. Die Komplexität bezüglich Berechnungen der auszuscheidenden ausländischen Arbeitstage bleibt.
  • Falls die Bestimmungen über die Telearbeit (Betrachtungsweise ist das ganze Jahr auch bei mehreren Arbeitgebenden) nicht eingehalten werden, muss die Schweiz auf sämtliche im Ausland gearbeitete Tage verzichten. Die möglichen Konsequenzen seitens Auflagen von Frankreich sollten nicht unterschätzt werden (Quellensteuerpflicht in Frankreich für den französischen Staat, welche jedoch nicht ohne Bewilligung der zuständigen Behörden in der Schweiz erfolgen darf).
  • Die Frage bleibt bestehen, in welchem Land die Sozialversicherungen abgerechnet werden müssen. Die steuerrechtlichen Bestimmungen bezüglich Telearbeit sind mit den Bestimmungen der Sozialversicherungen nicht identisch.
    In verschiedenen Workshops mit Unternehmen musste ich feststellen, dass zu wenig auf diese unterschiedlichen Bestimmungen geachtet wird. Es geht insbesondere um die Frage der Basis bezüglich Anwendung der Wesentlichkeitsgrenze im Zusammenhang mit Fällen, bei welchen das Personenfreizügigkeitsabkommen CH-EU anwendbar ist (in Bezug auf Frankreich sind dies Schweizer oder EU-Bürger). Für Mitarbeitende, welche regelmässig ausserhalb der Schweiz und der EU eingesetzt werden, vermindert sich somit die Möglichkeit der unselbstständigen Tätigkeiten im Wohnsitzstaat, weil für die Prozentberechnung nur die unselbstständige Tätigkeit innerhalb der Schweiz und der EU berücksichtigt werden darf. Ein Wechsel der Sozialversicherungsunterstellung nach Frankreich führt zu einer nicht zu unterschätzenden Komplexität für die Unternehmen in der Payroll und verursacht weitere Kosten (Personalkosten und Verarbeitungskosten).
    Weitere Tätigkeiten und besondere Bestimmungen bezüglich Spezialkategorien wie z.B. der Beamtenstatus müssen je nach Konstellation mit einbezogen werden.
  • Zudem führt die regelmässige Tätigkeit im Wohnsitzstaat Frankreich bei allen anderen Nationalitäten (nicht Schweizer und nicht EU-Bürger) mindestens zu einer Aufteilung der Sozialversicherungsunterstellung.

 

Eine umfassende Regelung in Bezug auf Telearbeit / Homeoffice sollte deshalb immer auch die Sozialversicherungsbestimmungen mitberücksichtigen.

 

 

Ich wiederhole das zweistündige Seminar in Bezug auf die steuerrechtlichen Bestimmungen mit Frankreich am 9.1.2025 (12.00 – 14.00 Uhr).

Das nächste Datum für eine umfassende Schulung im Bereich der Sozialversicherungen im internationalen Kontext ist am 12.3. und 14.3.2025 jeweils von 13.30 bis 17.00 Uhr.

Der Link zu den Anmeldungen: https://www.zulaufgmbh.ch/veranstaltungen-workshops/

 

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