Im Grundsatz werden geringfügige Löhne pro Arbeitgeber in der AHV nicht abgerechnet. Die Limite für die geringfügigen Löhne wurde per 1.1.2025 von CHF 2300 auf CHF 2500 erhöht.
Gem. Art. 34d AHVV (AHV-Verordnung) dürfen jedoch die Versicherten eine Beitragserhebung verlangen.
Allerdings gibt es Branchen, in welchen gem. Art. 34d Abs. 2 AHVV nicht auf die Beiträge verzichtet werden kann. Dies sind Löhne in Privathaushalten mit Ausnahme von Sackgeldjobs bis zu CHF 750 bis zum 31.12. des Jahres, in welchem sie das 25. Altersjahr vollenden. Die Abgrenzung was als Privathaushalt gilt ist in der Wegleitung über den Bezug der Beiträge in der AHV, IV, EO (WBB) RZ 2137 bis 2141 erläutert.
Als zweite Gruppe gem. Art. 34d AHVV ist der künstlerische Bereich erwähnt.
In jedem Fall entrichtet werden müssen die Beiträge auf dem massgebenden Lohn der Personen, die von Tanz- und Theaterproduzenten, Orchestern, Phono- und Audiovisionsproduzenten, Radio und Fernsehen sowie von Schulen im künstlerischen Bereich beschäftigt werden.
Details zu diesen aktuellen Gruppen werden in den RZ 2142 bis 2144 WBB erwähnt.
Der Bundesrat hatte im Bericht «Die soziale Sicherheit der Kulturschaffenden in der Schweiz», in Erfüllung des Postulats Maret (21.3281) festgestellt, dass es sinnvoll wäre, den Arbeitgeberkatalog von Art. 34d Abs. 2 AHVV punktuell zu ergänzen, weil ähnliche Berufsgruppen unterschiedlich behandelt werden. Nach einer erfolgten Vernehmlassung hat nun der Bundesrat entschieden, weitere Arbeitgeber ab 1.1.2026 mit einzuschliessen.
Neu sollen die in fett aufgeführten Arbeitgeber in jedem Fall AHV-Beiträge auch unter der Geringfügigkeitsschwelle abrechnen (Formulierung mit Gültigkeit ab 1.1.2026).
In jedem Fall entrichtet werden müssen die Beiträge auf dem massgebenden Lohn der Personen, die von Tanz- und Theaterproduzenten, Orchestern, Chören, Phono- und Audiovisionsproduzenten, Radio und Fernsehen, elektronischen Medien und Printmedien, Designunternehmen, Museen sowie Schulen im künstlerischen Bereich beschäftigt werden.
Im veröffentlichten, erläuternden Bericht wird argumentiert, weshalb diese Arbeitgeber neu aufgenommen werden https://www.newsd.admin.ch/newsd/message/attachments/92552.pdf .
Was heisst dies für die Praxis?
Die betroffenen Arbeitgeber müssen diese Neuerung ab 2026 umsetzen und die Kalkulation (beim Chor z.B. Konzertauftritte mit Musikern) anpassen. Es ist zudem davon auszugehen, dass alle betroffenen Arbeitgeber bis jetzt eine Lohnbuchhaltung führen mussten, auch wenn einzelne Vergütungen ohne AHV abgerechnet wurden. Einen Lohnausweis mussten sie ohnehin erstellen und Unfallversicherungsbeiträge zumindest für den Berufsunfall abliefern.
Mit Anpassung der AHVV auf den 1.1.2026 wird für Selbstständigerwerbende mit Liquidationsgewinn die Berechnung des Verzugszinses verbessert. Diese beginnen zu laufen, wenn die Beiträge nicht innert 30 Tagen ab Rechnungsstellung bezahlt wurden.