Weitere Veröffentlichung des BSV in Bezug auf die neuen Möglichkeiten im Telearbeitsabkommen ab 1.7.2023
Das BSV hat in der Mitteilung an die AHV-Ausgleichskassen und EL-Durchführungsstellen, Nr. 470 vom 20. Juni 2023, weitere Informationen veröffentlicht.
Der Link zur vollständigen Mitteilung ist AHV/EL Mitteilung Nr. 470.
Es wird darauf hingewiesen, dass der Anwendungsbereich nicht nur Grenzgänger gem. Personenfreizügigkeitsabkommen CH-EU resp. EFTA (Bewilligungen Ausweis G – mind. wöchentliche Rückkehr) erfasst, sondern alle Personengruppen in einer grenzüberschreitenden Telearbeitssituation beinhaltet, auf welche die Verordnung 883/2004 anwendbar ist.
Die weiteren Bedingungen, dass es sich um Telearbeit im Sinne des Framework-Agreement handelt, müssen unbedingt erfüllt sein (keine weitere regelmässige Tätigkeit im Wohnsitzstaat oder in einem anderen EU-Staat und keine selbstständige Erwerbstätigkeit).
Die Präzisierungen in Bezug auf gelegentliche Telearbeit sind wie folgt formuliert und lassen einen gewissen Spielraum zu.
«Hingegen kann die Vereinbarung grundsätzlich bei unregelmässigen (nicht gewöhnlichen), kurzfristigen ad-hoc Arbeitseinsätzen im Wohnstaat oder einem anderen EU- bzw. EFTA-Staat angewendet werden. Der Wortlaut der Vereinbarung schliesst allerdings jegliche anderweitige Tätigkeit aus, die mit einer gewissen Regelmässigkeit ausgeübt wird. Ob dies auch für marginale Tätigkeiten gilt, wird derzeit auf EU-Ebene noch diskutiert. Auch ein kurzer Auslandeinsatz in einem Vertragsstaat (beispielsweise eine Entsendung in einen Vertragsstaat für ein paar Tage) schliesst die Anwendung der Vereinbarung nicht aus.»
Hinweise auf das Vorgehen auf der Plattform ALPS.
Es handelt sich um die Beantragung als besonderen Geschäftsfall «grenzüber-schreitende Telearbeit». Die A1-Bescheinigung wird von der Ausgleichskasse nur ausgestellt, wenn der Versicherungsträger im Wohnsitzstaat grünes Licht gibt. Allerdings dürfte dies bei klaren Anwendungsfällen kein Problem sein. Es ist jedoch wichtig, dass die Unternehmen den Sachverhalt im Vorfeld genau prüfen. Die A1-Bescheinigung kann max. für 3 Jahre beantragt werden. Änderungen des jeweiligen Sachverhaltes müssen durch die Arbeitgebenden zudem verfolgt werden.
Des Weiteren wird auf den Blog vom 17.5.2023 https://www.zulaufgmbh.ch/update-sozialversicherungen-zu-telearbeit-im-anwendungsbereich-der-personenfreizuegigkeitsabkommen-ch-eu-und-ch-efta/ und vom 13.4.2023 https://www.zulaufgmbh.ch/neuigkeiten-mfa-sozialversicherungen-und-telearbeit-verstaendigungsvereinbarung-dba-ch-d-ueber-leitende-angestellte/ verwiesen.
Das Webinar Telework and social security – are you ready? wird am 6.7.2023 von 12.00 – 13.30 Uhr in Englisch angeboten https://www.zulaufgmbh.ch/en/course/telework-and-social-security-are-you-ready/
Das Webinar Telearbeit und Sozialversicherungen – Handlungsbedarf mit Fokus auf diesen Neuerungen wird am 23.8.2023 von 12.00 bis 13.30 Uhr nochmals durchgeführt. https://www.zulaufgmbh.ch/kurse/telearbeit-und-sozialversicherungen-handlungsbedarf/
In der Tagesschulung Grenzüberschreitende Sozialversicherungen für HR und Payroll vom 7. und 12.9. jeweils von 8.30 bis 12.00 Uhr wird vertieft auf sämtliche Sozialversicherungsverhältnisse inkl. diesen neuen Möglichkeiten eingegangen. https://www.zulaufgmbh.ch/kurse/grenzueberschreitende-sozialversicherungen-fuer-hr-und-payroll-3/
Arbeits- und Ruhezeitbestimmungen werden per 1.7.2023 flexibilisiert
Der Bundesrat lockert die Arbeits- und Ruhezeitbestimmungen für ausgewählte Betriebe. Er setzt die angepasste Verordnung 2 zum Arbeitsgesetz (ArGV 2) per Anfang Juli 2023 in Kraft. Die Revision ermöglicht eine Flexibilisierung einerseits für Betriebe der Informations- und Kommunikationstechnologie (IKT) und andererseits für Dienstleistungsbetriebe in den Bereichen Wirtschaftsprüfung, Treuhand und Steuerberatung.
Mit dem neuen Artikel 32b wird es Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen mit Projektarbeit und zeitkritischen Aufträgen in Betrieben der Informations- und Kommunikationstechnologie (IKT) ermöglicht, in bestimmten Situationen in einem verlängerten Zeitraum von 17 statt 14 Stunden zu arbeiten. Zudem kann die tägliche Ruhezeit mehrmals pro Woche von 11 auf 9 Stunden verkürzt bzw. unterbrochen werden.
Andererseits erhalten Dienstleistungsbetriebe in den Bereichen Wirtschaftsprüfung, Treuhand und Steuerberatung mit dem neuen Artikel 34a ArGV 2 die Möglichkeit, Arbeitnehmende, die eine Vorgesetztenfunktion innehaben oder als Fachspezialisten tätig sind, nach einem bestimmten Jahresarbeitszeitmodell zu beschäftigen.
Die Pflicht der Arbeitgebenden, die Arbeitszeiten ihrer Arbeitnehmenden zu erfassen, bleibt hingegen unverändert.
Weitere Details sind direkt in der Verordnung https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/2000/244/de ersichtlich (1.7.2023 auswählen und die zwei Verordnungsartikel suchen).
Ich werde zudem weitere Informationen veröffentlichen, sobald die Präzisierungen der Telearbeitsabkommen CH-F im Bereich der Steuern publiziert werden.
Auch sind nach wie vor keine Publikationen in Bezug auf ein mögliches vorübergehendes Telearbeitsabkommen CH-Italien vom 1.2. bis 30.6.2023 verfügbar. Es bleibt also interessant.