Automatischer Datenaustausch mit Italien und mit Frankreich für Arbeitgebende in der Schweiz – Anpassung Swissdec ELM 5.0 Standard und Veröffentlichung ELM 5.3

Jahresmeldung an Italien

Die ESTV hat am 14.3. mitgeteilt, dass der Swissdec ELM 5.0 Standard angepasst werden musste. Swissdec musste auf Wunsch der zuständigen Steuerbehörden Änderungen bei der Definition für den Datenaustausch mit Italien vornehmen. Diese Bestimmungen gelten für Arbeitgebende in den Kantonen Graubünden, Tessin und Wallis.
Der Ablauf erfolgt folgendermassen: Die zuständigen Kantone informieren die Arbeitgebenden welche Mitarbeitende gemeldet werden müssen. Dies sind grundsätzlich alle Mitarbeitenden mit Wohnsitz in Italien ausser die echten Grenzgänger nach dem alten Abkommen 1974 (alte echte Grenzgänger). Die Unternehmen müssen die betroffenen Mitarbeitenden in ihrem Lohnbuchhaltungssystem bezeichnen. Die Jahresmeldung für die markierten Personen erfolgt erstmals Anfang 2025 für 2024. Arbeitgebende mit einer Lohnsoftware mit ELM 5.0 können diese Meldung an die zuständigen Behörden elektronisch übermitteln.

Wissen die kantonalen Behörden wirklich, wer alter echter Grenzgänger ist? Im Normalfall ja. Die Arbeitgebenden müssen jedoch seit 1.1.2024 ebenfalls kontrollieren, dass ihre steuerrechtlichen Grenzgänger nach dem Grenzgängerabkommen Schweiz / Italien 45 beruflich bedingte Nichtrückkehrtage pro Jahr nicht überschreiten respektive dass Telearbeit nicht grösser als 25% ist. Dies würde demzufolge zum Status eines unechten Grenzgängers führen. Somit müsste auch der unechte alte Grenzgänger für das betroffene Jahr nach Italien gemeldet werden.

Für weitere Details verweise ich auf bereits veröffentlichte Blogs. Zudem können Sie unsere für 2024 geplanten Webinare buchen, in welchen die Grundlagen und Fälle im Detail beleuchtet werden.

 

Jahresmeldung an Frankreich

Ab dem Kalenderjahr 2025 müssen die Unternehmen (mit der Ausnahme für Schweizer mit Wohnsitz Frankreich angestellt durch eine öffentlich – rechtliche Institution unter Anwendung des Grenzgängerabkommens 1983 mit Frankreich) detaillierte Informationen für Mitarbeitende/Expats etc. mit Wohnsitz in Frankreich an die kantonalen Steuerbehörden melden. Dies ist in dem noch zu ratifizierenden Zusatzabkommen zum Doppelbesteuerungsab­kommen Schweiz / Frankreich so festgelegt. Dies enthält vor allem den Prozentsatz Telearbeit. Die Meldung muss erfolgen, ob ein Arbeitgebender Telearbeit gewährt oder nicht. Zur Erinnerung: die maximale Telearbeit von 40% umfasst höchstens 10 Reisetage ausserhalb der Schweiz. Die Bestimmungen sind sehr komplex und die Unternehmen sind gut beraten, wenn sie sich so organisieren, dass sie die Daten detailliert erheben und dadurch in der Lage sind, jeweils am Jahresende oder bei Austritt den Prozentsatz im definierten Feld im Lohnbuchhaltungssystem einzupflegen.

Es ist zudem im Verordnungsentwurf vorgesehen, dass die Arbeitnehmenden ihren früheren Arbeitgebenden des entsprechenden Kalenderjahrs bitten können, eine detaillierte Auswertung mit folgenden Informationen zu erstellen:

  • Berücksichtigte Periode im Kalenderjahr mit beschränkter Steuerpflicht
  • durchschnittlicher Beschäftigungsgrad in der zu bescheinigenden Periode
  • Anteil Telearbeit in % oder Telearbeitstage ohne die temporären Einsätze in Frankreich und Drittstaaten
  • Geschäftsreisetage in Frankreich
  • Geschäftsreisetage in Drittstaaten
  • Nichtrückkehrtage Schweiz (für Grenzgänger nach Abkommen 1983)

 

Die Lohnsoftwarehersteller haben keine Vorgaben, ob und wie sie diese Informationen standardmässig zur Verfügung stellen.

Die neuen Arbeitgebenden sind auf diese Informationen angewiesen, um feststellen zu können ob und wieviel Telearbeit sie für ihre Anstellungszeit im entsprechenden Kalenderjahr noch gewähren können.

Mit der konsolidierten Meldung an Frankreich werden solche Sachverhalte offengelegt, welche vorher nicht zur Verfügung standen.

Für weitere Informationen wird auf die weiteren Blogs zum Telearbeitsakommen Schweiz – Frankreich verwiesen. Zudem werden mehrere Webinare mit umfassenden Beispielen zum Telearbeitsabkommen und zum Reporting angeboten.

 

Link zu den Swissdec Standards: https://www.swissdec.ch/elm

 

Link zu den Seminaren: https://www.zulaufgmbh.ch/veranstaltungen-workshops/

Nächste Daten Italien: 27.3.2024 von 12.00 bis 13.30 Uhr  und 10.9.2024 von 15.30 bis 17.00 Uhr

Nächste Daten Frankreich: 2.7.2024 von 8.30 bis 10.30 Uhr  und 29.10.2024 von 13.30 bis 15.30 Uhr

Des weiteren werden die Grenzgängerthemen in folgenden Seminaren behandelt:

Vertiefungsseminar: Quellensteuerfälle und Berechnungen im internationalen Kontext vom 27. und 28.5.2024 jeweils von 13.30 bis 17.00 Uhr

Telearbeit im In- und Ausland vom 11. und 13.6.2024 jeweils von 8.30 bis 12.00 Uhr

 

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