Anpassungen bei den geringfügigen Löhnen auf den 1.1.2026 in der AHV
Im Grundsatz werden geringfügige Löhne pro Arbeitgeber in der AHV nicht abgerechnet. Die Limite für die geringfügigen Löhne wurde per 1.1.2025 von CHF 2300 auf CHF 2500 erhöht. Gem. Art. 34d AHVV (AHV-Verordnung) dürfen jedoch die Versicherten eine Beitragserhebung verlangen. Allerdings gibt es Branchen, in welchen gem. Art. 34d Abs. 2 AHVV nicht auf die […]
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