Sind die Unklarheiten in Bezug auf die Bestimmungen für Französische Grenzgänger beseitigt? Die ESTV hat am 20.7.2022 einen weiteren «accord amicable» zwischen Frankreich und der Schweiz mit Rückwirkung ab 1.7.2022 veröffentlicht

Hintergrund:

Die Unternehmen mussten für covidbedingte Homeofficarbeit ihrer Grenzgänger aus Frankreich keine Änderung der Besteuerung in der Lohnbuchhaltung vornehmen. Ich verweise auf verschiedene publizierte Blogs.

Im Frühjahr 2022 wurden seitens der Schweiz die Einschränkungen aufgrund der Pandemie aufgehoben und die Unternehmen hoben die Einschränkungen am normalen Arbeitsplatz in der Schweiz meistens auch auf. Die Vereinbarung blieb bis 30.6.2022 in Kraft und viele Unternehmen leiteten daraus ab, dass sie mit der Fiktion des Arbeitsortes in der Schweiz weiterfahren durften. Viele Beiträge in sozialen Medien unterstrichen diese Annahme. Es ging vergessen, dass die Vereinbarung nur für die pandemiebedingten Einschränkungen getroffen wurde und auch nicht für Situationen galt, welche bereits vor Ausbruch der Pandemie bestanden z.B. aufgrund von Geschäftsreisen, Telearbeit oder Homeofficearbeit.

Verschiedenste Unternehmen, welche die Vereinbarung bestimmungsgetreu umsetzten, begannen deshalb bereits vor dem 30.6.2022 wieder die normalen Bestimmungen für die Quellensteuerberechnungen in der Schweizer Payroll umzusetzen.

Viele Grenzgänger aus Frankreich wollten nicht mehr zu 100% zum Arbeitsplatz in der Schweiz zurückkehren, weshalb sich plötzlich viele Zusatzfragen stellten.

Sonderabkommen mit Frankreich und den Kantonen BS, BL, BE, JU, NE, SO, VD, VS resp. Doppelbesteuerungsabkommen CH-FR Art. 17 Abs. 4

Die grosse Unsicherheit bestand in der Anwendung der 45 Nichtrückkehrtage für die Kantone mit dem Sonderabkommen. Bei Überschreitung dieser Tage muss ein Arbeitgebender nämlich von keinem Quellensteuerabzug (unter der Voraussetzung, dass die notwendigen Bescheinigungen vorliegen und die generellen Bestimmungen erfüllt sind) zu einem vollen Quellensteuerabzug wechseln. Aus diesem Grund empfahlen verschiedenste Verbände, dass ein Unternehmen ihren Grenzgängern aus Frankreich nicht mehr als 1 Tag Homeoffice pro Woche gewähren sollte.

Kantone mit der Besteuerung gemäss Doppelbesteuerungsabkommen CH-FR Art. 17 Abs. 1 (alle, ausser die Kantone gem. oben erwähnten Sonderabkommen)

Die Unternehmen in der Schweiz hätten weiterhin den vollen Quellensteuersatz anwenden und die im Ausland gearbeiteten Arbeitstage ausscheiden müssen (Details zur Berechnung sind im Kreisschreiben Nr. 45 der ESTV und im Addendum des von der Swissdec publizierten Lohnstandards ELM 5.0 Version 30.6.2022 veröffentlich worden). Mit Ausscheiden dieser Arbeitstage bestand die Gefahr, dass Frankreich ihre einseitig erlassenen Bestimmungen insoweit hätte durchsetzen können, dass Arbeitgebende in der Schweiz bei Tätigkeit ihrer Mitarbeitenden in Frankreich einen Fiskalvertreter hätten ernennen und Quellensteuern für die in Frankreich gearbeiteten Arbeitstage an Frankreich abliefern müssen. Dies ist wiederum aus Schweizer Optik nicht zu empfehlen, weil sich die Unternehmung ohne Bewilligung strafbar macht.

Nur auf Druck verschiedenster Kreise wurden Verhandlungen für eine klare Lösung für beide Staaten aufgenommen. Diese Verhandlungen für Grenzgänger mit Telearbeit sind noch nicht abgeschlossen. Es soll eine ganzheitliche Lösung für Fälle mit und ohne Sonderabkommen bis Ende Oktober 2022 gefunden werden.

Deshalb veröffentlichte die ESTV am 29.6.2022 eine weitere Vereinbarung, dass man das pandemiebedingte Abkommen bis zum 31.10.2022 weiterführe. Es war so unklar formuliert, dass verschiedene Kantonale Quellensteuerämter unterschiedliche Meinungen vertraten. Ein Kanton (ohne Sonderabkommen) bezog sich auf den aktuell nichtexistierenden Pandemiegrund und bestätigte in einer schriftlichen Anfrage, dass im Ausland gearbeitete Arbeitstage inkl. den Telearbeitstagen ohne Pandemiegrund von der Quellensteuer in der Schweiz ausgenommen werden müssen. Ein anderer Kanton (ebenfalls ohne Sonderabkommen) bestätigte, dass Unternehmen nur mit schriftlicher Bestätigung der Quellensteuerbehörden ausländische Arbeitstage von den Quellensteuern ausnehmen dürfen.

 

Neue Vereinbarung zwischen der Schweiz und Frankreich gültig vom 1.7.2022 bis 31.10.2022, veröffentlicht am 20.7.2022 (nur französich)

https://www.estv.admin.ch/estv/de/home/internationales-steuerrecht/international-laender/sif/frankreich.html#1768690622

Worauf bezieht sich diese neue Verständigungsvereinbarung?

Es wird auf den Artikel 17 Abs. 1 und 4 des DBA CH-F verwiesen.

«1. Vorbehältlich der Artikel 18 bis 21 können Gehälter, Löhne und ähnliche Vergütungen, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus unselbständiger Arbeit bezieht, nur in diesem Staat besteuert werden, es sei denn, dass die Arbeit in dem anderen Vertragsstaat ausgeübt wird. Wird die Arbeit dort ausgeübt, so können die dafür bezogenen Vergütungen in dem anderen Staat besteuert werden.

Ungeachtet der vorstehenden Bestimmungen dieses Artikels, aber unter Vorbehalt der Artikel 18, 19 und 21, bleiben die integrierenden Bestandteil des Abkommens bildenden Bestimmungen der Vereinbarung betreffend die Besteuerung der Erwerbseinkünfte von Grenzgängern vom 11. April 1983 anwendbar.»

Art. 18 behandelt Aufsichtsrat- oder Verwaltungsratsvergütungen und ähnliche Zahlungen. Art. 19 behandelt Künstler, wie Bühnen-, Film-, Rundfunk- und Fernseh­künstler sowie Musiker oder Sportler. Art. 20 und Art. 21 behandeln Vergütungen inkl. Ruhegehälter von juristischen Personen des öffentlichen Rechts etc.. Die Anwendung dieser neuen Vereinbarung muss deshalb je nach Unternehmen im Detail geprüft werden.

Auswirkung auf das Sonderabkommen mit Frankreich und den Kantonen BS, BL, BE, JU, NE, SO, VD, VS

Die Bestimmung lautet frei übersetzt wie folgt:

«Die Tage, an denen Grenzgänger, die unter die Ausnahmeregelung gemäss dem Abkommen vom 11. April 1983 über die Besteuerung der Vergütungen von Grenzgängern, ihre Arbeit von ihrem Wohnsitzstaat aus an ihrem Wohnort verrichten, werden bei der Zählung der 45 Tage nicht berücksichtigt (gem. Briefwechsel vom 21. und 24. Februar 2005 zwischen den zuständigen Behörden in Anwendung des genannten Abkommens).»

Somit ist nun klar, dass während dieser Übergangszeit vom 1.7.2022 bis zum 31.10.2022 die Arbeitgebenden nur die beruflich bedingten Nichtrückkehrtage berücksichtigen müssen, welche nicht im Homeoffice verrichtet werden.
Unklar bleibt die nicht abgedeckte Phase gemäss Aufhebung der Pandemiemassnahmen und dem 30.6.2022.
Klar ist, dass die 45 Tage Nichtrückkehrtage auf einem Kalenderjahr basieren und deshalb eine Kürzung für die nicht pandemiebedingte Phase vorgenommen und erst danach diese neu errechneten Maximaltage ins Verhältnis zu den effektiven Nichtrückkehrtagen gesetzt werden müssen.
Es wird weiterhin empfohlen, mit dem zuständigen Kanton Kontakt aufzunehmen und um eine schriftliche Stellungnahme zu bitten, um keine unnötigen Risiken bei der Berechnung der Quellensteuern im Jahr 2022 einzugehen.

Auswirkung auf die Kantone mit einer Besteuerung gemäss Doppelbesteuerungsabkommen CH-FR Art. 17 Abs. 1 (alle, ausser die Kantone gem. oben erwähnten Sonderabkommen)

Die Bestimmung lautet frei übersetzt wie folgt:

«Dieses Abkommen gilt für natürliche Personen, die in einem Vertragsstaat ansässig sind, ihre Arbeit gewöhnlich im anderen Staat ausüben und ab dem Inkrafttreten dieses Abkommens Einkünfte für die von zu Hause ausgeübte Arbeit aus ihrem Wohnsitzstaat beziehen, unabhängig davon, ob es sich um eine Vollzeit- oder eine Teilzeitbeschäftigung handelt, und unter der Voraussetzung, dass der andere Staat diese Einkünfte effektiv besteuert.

Wenn ein Steuerpflichtiger das Abkommen nicht in Anspruch nehmen möchte, teilt er seine Wahl für eine Besteuerung der Einkünfte in seinem Wohnsitzstaat mit, die auf die dort gearbeiteten Tage entfallen.

In jedem Fall muss der Steuerpflichtige für die Steuerverwaltung eine Bescheinigung seines Arbeitgebers vorlegen, aus der die Anzahl der an seinem Wohnsitz gearbeiteten Tage hervorgeht.»

Die Arbeitgebenden sollten demzufolge ihre betroffenen Mitarbeitenden befragen, welche Variante – die Fiktion des Arbeitsortes in der Schweiz oder die Kürzung der ausländischen Arbeitstage – diese bevorzugen und sich dies schriftlich bestätigen lassen. Das Aufzeichnen der Homeofficetage sollte unbedingt (auch rückwirkend) durch die Arbeitgebenden organisiert werden. Die Berechnung der Quellensteuern erfolgt dann sinngemäss mit oder ohne ausländische Arbeitstage.

 

 

Zudem wurde von der ESTV am 18.7.2022 die Verständigungsvereinbarung zwischen der Schweiz und Deutschland veröffentlicht. Diese bestätigt, dass für echte Grenzgänger die ganztägigen Homeofficetage nicht als Nichtrückkehrtage gelten. Die Nichtrückkehrtage dürfen auf ein ganzes Kalenderjahr bezogen 60 Tage nicht überschreiten. Ansonsten wird die betroffene Person zum unechten Grenzgänger, was zu einer anderen Besteuerung führt.

«Es besteht das gemeinsame Verständnis, dass Arbeitstage, an denen eine Grenzgängerin oder ein Grenzgänger im Sinne des Artikels 15a Absatz 2 Satz 1 DBA ganztägig am Wohnsitz im Ansässigkeitsstaat arbeitet, nicht als Arbeitstage gelten, an welchen die Person nach Arbeitsende aufgrund ihrer Arbeitsausübung nicht an den Wohnsitz zurückkehrt. Diese Arbeitstage gelten somit nicht als Nichtrückkehrtage im Sinne des Artikels 15a Absatz 2 Satz 2 DBA.»

 

Ich verweise auf das Seminar vom 2.9.2022 «Risiken bei Mobile Working von Arbeitnehmenden im In- und Ausland für Schweizer Unternehmen» flyer 2.9.2022

In diesem Seminar werden nicht nur die Herausforderungen in Bezug auf die Steuern, sondern auch viele weitere zu berücksichtigende Bestimmungen behandelt.

Weitere Seminare finden Sie unter: https://www.zulaufgmbh.ch/veranstaltungen-workshops/

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