Gerade scheint es Frankreich noch geschafft zu haben, das Framework Agreement (FMA) mit Gültigkeit ab 1.7.2023 zu unterzeichnen: https://travail-emploi.gouv.fr/actualites/presse/communiques-de-presse/article/signature-par-les-autorites-francaises-de-l-accord-cadre-multilateral
Was bedeutet dies für die Unternehmen in der Schweiz?
Mitarbeitende mit Wohnsitz in Frankreich und Nationalität Schweiz oder EU können Telearbeit in Frankreich von weniger als 50% der gesamten Tätigkeit im EU-Raum und der Schweiz in Frankreich verrichten (Sondergruppen müssen separat beurteilt werden). Dies unter der Voraussetzung, dass ihr Arbeitgeber ein A1 bei der zuständigen Ausgleichskasse in der Schweiz beantragt. Dafür hat der Arbeitgeber bis Ende Juni 2024 Zeit. Die Beantragung kann für 3 Jahre erfolgen, immer vorausgesetzt, dass das FMA nicht durch einen der betroffenen Staaten gekündigt wird.
Regelmässige Tätigkeiten in einem anderen EU-Staat oder bei einem anderen Arbeitgeber ausserhalb der Schweiz im EU-Raum führen dazu, dass die Voraussetzungen für eine Beantragung nicht erfüllt sind. In diesen Fällen muss der Arbeitgeber ab 1.7.2023 beachten, dass wieder (resp. immer noch) die ganz normalen Unterstellungsregeln gemäss EU-Verordnung 883/2004 gelten. Für andere Nationalitäten gelten ganz andere Unterstellungsregeln.
Zusammen mit den gültigen Bestimmungen im Bereich der Steuern (Accord amiable und Zusatzabkommen zum DBA CH-F) wird jedoch empfohlen, nicht mehr als 40% Telearbeit der Gesamtarbeitszeit in Frankreich zu gewähren.
Die Definition Telearbeit ist im Bereich der Sozialversicherungen und im Bereich der Steuern unterschiedlich. Des Weiteren müssen auch die weiteren Rechtsgebiete beachtet werden. Für mehr Details verweise ich auf die früheren Ausführungen in meinen Blogs.
Für Seminare generell und Telearbeit siehe: https://www.zulaufgmbh.ch/veranstaltungen-workshops/ und https://www.zulaufgmbh.ch/en/events-and-workshops/