Publikation wichtiger Informationen durch die Steuerbehörden: Telearbeit, Wegleitung zum Lohnausweis 2023, Rundschreiben Quellensteuern

Publikation wichtiger Informationen durch die Steuerbehörden: Telearbeit, Wegleitung zum Lohnausweis 2023, Rundschreiben Quellensteuern

 

Gestern und heute wurden verschiedene Informationen seitens der Steuerbehörden publiziert, welche für die betroffenen Unternehmen von Bedeutung sind.

 

Neuerungen zu den Abkommen zwischen der Schweiz und Frankreich ab 1.1.2023

Die offizielle Mitteilung war die folgende: Die Schweiz und Frankreich haben sich auf eine Lösung für die Besteuerung des Einkommens des Homeoffice geeinigt: Ab dem 1. Januar 2023 können pro Jahr bis zu 40 Prozent der Arbeitszeit im Homeoffice geleistet werden, ohne dass dies Auswirkungen auf den Staat der Besteuerung der Einkommen aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit hat – insbesondere für Grenzgängerinnen und Grenzgänger.

Die Bestimmungen des Nachtrags zum Abkommen sollen voraussichtlich ab 1. Januar 2023 gelten. Das Inkrafttreten des Nachtrags hängt allerdings von dessen Unterzeichnung und der anschliessenden Ratifizierung durch die beiden Staaten ab. Der Text wird im Zuge der Unterzeichnung veröffentlicht, welche für das Ende des 1. Halbjahrs 2023 vorgesehen ist.

Bis dahin haben sich Frankreich und die Schweiz darauf geeinigt, die Bestimmungen des Nachtrags bezüglich Homeoffice im Rahmen einer Verständigungsvereinbarung anzuwenden. Wenn der Nachtrag bis zum 30. Juni 2023 unterzeichnet wird, kann die Vereinbarung unter Berücksichtigung des Ratifizierungsprozesses bis spätestens zum 31. Dezember 2024 angewendet werden. https://www.admin.ch/gov/de/start/dokumentation/medienmitteilungen.msg-id-92381.html

Damit ist für die Unternehmen für die Behandlung von Telearbeit von Grenzgängern aus Frankreich einiges klar. Anderes bleibt unklar, bis der Nachtrag zum Doppelbesteuerungsabkommen publik gemacht wird.

Schaut man direkt in die beiden ab 1.1.2023 vorübergehend gültigen «Accord amiable» wird die Telearbeit in beiden Accords gleich definiert:

Definition von Telearbeit:

Freie Übersetzung des Absatzes 3. «Für die Anwendung dieser Vereinbarung bezeichnet der Begriff “Telearbeit vom Heimatstaat aus” jede Form der Arbeitsorganisation, bei der eine Arbeit, die auch in den Räumlichkeiten des Arbeitgebers hätte ausgeführt werden können, von einem Arbeitnehmer in seinem Wohnsitzstaat aus der Ferne und ausserhalb der Räumlichkeiten des Arbeitgebers im Auftrag des Arbeitgebers gemäss den vertraglichen Vereinbarungen zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber unter Verwendung von Informations- und Kommunikationstechnologien.

Dieser Begriff umfasst auch zeitlich begrenzte Aufgaben, die der Arbeitnehmer für diesen Arbeitgeber im Wohnsitzstaat oder in einem Drittstaat, sofern ihre Gesamtdauer 10 Tage pro Jahr nicht übersteigt.»

Die Unternehmen müssen unterscheiden, ob es sich um Telearbeit gemäss Definition handelt oder nicht. Hat z.B. eine Firma einen Grenzgänger aus Frankreich angestellt, welcher auch Handelsreisender in Frankreich für die Gesellschaft in der Schweiz ist, wird diese Definition wohl nicht gegeben sein. Die Limite von 10 Tagen für Fälle, welche nicht Telearbeit betreffen, ist sehr tief gehalten.

Die Definition von Telearbeit ist vergleichbar mit der Guidance Note in Bezug auf die Anwendung des Personenfreizügigkeitsabkommens 883/2004. In dieser Guidance note ist nichts von einer weiteren Tätigkeit mit zeitlicher Begrenzung erwähnt. Und die Guidance note geht immer davon aus, dass es sich nur um ein Arbeitsverhältnis handelt. Das Steuerabkommen erwähnt nichts, ob es einen Unterschied macht, ob jemand ein oder zwei Anstellungen hat und dabei 40% der Gesamtarbeitszeit in Frankreich in Telearbeit erledigt.

Die mögliche unternehmenssteuerrechtliche Auswirkung bei der Unternehmung durch Mitarbeitende, welche gem. obiger Definition Telearbeit leisten, ist nicht erwähnt.

 

DBA CH – Frankreich (alle Kantone inkl. Genf ausser diejenigen für welche es ein Sonderabkommen gibt – siehe weiter unten)

Es geht um die generellen Besteuerungsfragen welcher Staat das Besteuerungsrecht hat gemäss dem Abkommen Schweiz – Frankreich.

Im Grundsatz ist es so, dass derjenige Staat das Besteuerungsrecht hat, in welchem die Arbeit ausgeführt wird (Artikel 17 Abs. 1 DBA CH-F). Von diesem Grundsatz soll nun abgewichen werden können.

Information der Behörden: «Bezüglich der anderen Arbeiterinnen und Arbeiter, die unter die Regelungen des 1966 unterzeichneten Abkommens zwischen der Schweiz und Frankreich zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen fallen, wurde zwischen den beiden Staaten ebenfalls eine Vereinbarung über nachhaltige Regelungen getroffen, die in Form eines Nachtrags zur Änderung des Abkommens umgesetzt wird. Dieser sieht vor, dass die Besteuerung im Betriebsstättestaat des Arbeitgebers verbleibt, wenn die im Wohnsitzstaat ausgeübte Telearbeit nicht mehr als 40 Prozent der Arbeitszeit ausmacht. Im Gegenzug dazu, dass das Recht auf Besteuerung der Einkommen aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit im Staat des Arbeitgebers beibehalten wird, ist ein angemessener Ausgleich zugunsten des Wohnsitzstaates des Arbeitnehmenden vorgesehen».

Nicht alle diese Informationen findet man im Accord selber. Was jedoch zu finden ist, ist das Wahlrecht des Mitarbeitenden, ob er die Bestimmungen der Fiktion des Arbeitsortes auch bei Telearbeit bis zu 40% anwenden will.

«Wenn ein Steuerpflichtiger die Bestimmungen dieses Absatzes nicht in Anspruch nehmen möchte, teilt er mit, dass er sich dafür entscheidet, die Einkünfte für die Tage, an denen er dort gearbeitet hat, in seinem Wohnsitzstaat zu besteuern»

Zudem muss der Arbeitgebende die folgenden Dokumentationspflichten einhalten:

«In jedem Fall muss der Steuerpflichtige für die Steuerbehörden eine Bescheinigung seines Arbeitgebers bereithalten, aus der der Prozentsatz der Arbeitszeit oder die Anzahl der Tage, an denen er Telearbeit geleistet hat, hervorgeht.»

 

Sonderabkommen zwischen Frankreich und den Kantonen Kantone Bern, Solothurn, Basel-Stadt, Basel-Landschaft, Waadt, Wallis, Neuenburg und Jura

Es geht hier um das Grenzgängerabkommen zwischen Frankreich und den oben erwähnten Kantonen. Wenn diese grundsätzlich täglich über die Grenze fahren und jährlich eine Wohnsitzbescheinigung beibringen, muss der Arbeitgebende in der Schweiz keine Quellensteuern berücksichtigen. Werden jedoch 45 aus beruflichen Gründen bedingte Rückkehrtage überschritten, wird dieser steuerrechtliche Grenzgänger zu einem unechten Grenzgänger und der Arbeitgeber muss die vollen Quellensteuern (abzüglich im Ausland gearbeitet Arbeitstage) abrechnen.

Und was ändert denn nun konkret?

Hier nochmals ein Auszug aus der Information durch die Behörden: «In Bezug auf die Arbeiterinnen und Arbeiter, die unter die Vereinbarung fallen, die 1983 zwischen dem im Namen der Kantone Bern, Solothurn, Basel-Stadt, Basel-Landschaft, Waadt, Wallis, Neuenburg und Jura handelnden Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Französischen Republik getroffen worden war, einigten sich Frankreich und die Schweiz darauf, dass Telearbeit, die sich auf 40 Prozent der Arbeitszeit beschränkt, weder Auswirkungen auf den Grenzgängerstatus, noch auf die damit verbundenen Einkommensbesteuerungsregelungen aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit im Wohnsitzstaat der Arbeitnehmenden hat. Die Bestimmungen werden im Zuge einer Verständigungsvereinbarung präzisiert, die am 1. Januar 2023 in Kraft tritt.»

Im “Accord amiable” werden die 40% im Vergleich zur Information der ESTV weniger präzis beschrieben. Gemäss obigen Erläuterungen sollen die max. 40% Telearbeit nicht zu den beruflichen Nichtrückkehrtagen (45 Tage) gezählt werden. Dies war bis zu dieser Kommunikation nicht klar.

 

Die Unternehmen sind gut beraten, bis zur vollkommenen Veröffentlichung des Zusatzes zum Abkommen weiterhin Vorsicht walten zu lassen, die Gruppierung ihrer Mitarbeitenden in Anwendbarkeit und Nichtanwendbarkeit vorzunehmen und sich organisatorisch auf die Informationssammlung bezüglich der Telearbeitstage einzustellen. Dies kann z.B. mit einer Zusatzinformation bei der Zeiterfassung realisiert werden. Dabei muss u.U. zwischen der steuerrechtlichen und der sozialversicherungsrechtlichen Definition unterschieden werden.

 

Kündigung der Verständigungsvereinbarung zwischen der Schweiz und Italien per 31.1.2023

Hier wird der offiziell veröffentlichte Text aufgeführt:

«Verständigungsvereinbarung zwischen der Schweiz und Italien nicht verlängert – Homeoffice

Das Staatssekretariat für internationale Finanzfragen SIF informiert, dass die zuständigen Behörden Italiens und der Schweiz festgestellt haben, dass es in beiden Ländern keine Beschränkungen der Personenfreizügigkeit aufgrund des Gesundheitsnotstands Covid-19 mehr gibt. Es wurde vereinbart, dass die Verständigungsvereinbarung vom 18./19. Juni 2020, die unter anderem ausserordentliche und vorläufige Sonderregelungen für die Besteuerung von Homeoffice beinhaltet, bis zum 31. Januar 2023 in Kraft bleibt. Aufgrund der aktuellen Gesundheitslage ist derzeit ab dem 1. Februar 2023 keine Verlängerung geplant.

Die zuständigen italienischen und schweizerischen Behörden weisen auf Absatz 3 des Zusatzprotokolls zum Abkommen zwischen der Italienischen Republik und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Besteuerung der Grenzgängerinnen und Grenzgänger, das am 23. Dezember 2020 unterzeichnet wurde und derzeit noch nicht in Kraft ist, hin. Dieser sieht ausdrücklich vor, dass die Vertragsstaaten sich in regelmässigen Abständen dazu konsultieren, ob Änderungen oder Ergänzungen des Zusatzprotokolls, oder möglicherweise der Abschluss von Verständigungsvereinbarungen, in Bezug auf das Homeoffice erforderlich sind.»

In einem früheren Blog habe ich auf die möglichen Konsequenzen hingewiesen. Wird das neue Grenzgängerabkommen nicht durch Italien ratifiziert, gibt es gem. behördlichen Informationen keinen Handlungsspielraum für Telearbeitsklauseln. Dies würde bedeuten, dass Mitarbeitende mit Grenzgängerstatus aus Italien (italienische Grenzgemeinden zu den Kantonen VS, TI und GR) ab 1.2.2023 wieder voll in der Schweiz arbeiten müssen, wenn sie den steuerlich vorteilhaften Status nicht verlieren wollen.

 

Wegleitung zum Lohnausweis 2023 und FAQ 2023

Die Wegleitung wurde umgestaltet und enthält verschiedenste Links. Sie ist bedienerfreundlicher geworden. Die inhaltlichen Neuerungen sind aufgrund einer Markierung am Rand ersichtlich.

Bei einem Punkt handelt es sich um eine Präzisierung aufgrund der Umstellung im 2022. Kann ein Geschäftsautoinhaber das Auto nicht privat, sondern nur für den Arbeitsweg und geschäftlich nutzen, muss für den Arbeitsweg ein Bordbuch geführt und dieser Benefit auf dem Lohnausweis als steuerbaren Benefit aufgeführt werden. Nur bei Fahrzeugen mit erheblicher Einschränkung für den Privatgebrauch muss kein Privatanteil aufgerechnet werden (RZ 24).

Beim zweiten Punkt handelt es sich um die Angleichung der Formulierung für die Verpflegung mit dem Musterspesenreglement der SSK. Vorher war das Kreuz im Feld G für mehr als 50% vorgesehen. Neu ist es folgendermassen formuliert:

«Dieses Feld (G) ist auch anzukreuzen bei Arbeitnehmern, die 40 % – 60 % der Arbeitszeit ausserhalb ihrer üblichen Arbeitsstätte tätig sind und deshalb eine Mittagessensentschädigung erhalten. Bei Arbeitnehmern, die mehr als 60 % der Arbeitszeit ausserhalb ihrer üblichen Arbeitsstätte tätig sind und deshalb eine Mittagessensentschädigung erhalten, ist im Lohnausweis unter Ziffer 15 folgender Hinweis anzubringen: «Mittagessen durch Arbeitgeber bezahlt»

Unternehmen sind gut beraten, sich entsprechend zu organisieren, damit sie die Informationen für die Lohnausweise 2023 bereit haben.

Die FAQ wurden ebenfalls etwas übersichtlicher gestaltet und mit Links versehen. Es lohnt sich, diese Fragen und Antworten zu konsultieren. Es wurden inhaltlich nur wenige Anpassungen vorgenommen.

 

Rundschreiben Quellensteuertarife 2023 der direkten Bundessteuer

Das Rundschreiben enthält die Angaben über die pauschalierten Abzüge und verschiedene Eckwerte. Aufgrund der kalten Progression wurden verschiedene Werte angepasst. Diese sind jeweils Grundlage für die kantonalen Quellensteuertarife, welche ihrerseits die kantonalen Gegebenheiten berücksichtigen. Inzwischen wurden sämtliche Quellensteuertarife für 2023 veröffentlicht. https://www.estv.admin.ch/estv/de/home/direkte-bundessteuer/dbst-quellensteuer/qst-tarife-kantone.html

Somit sind die neuen Quellensteuertarife ab Januar 2023 einzulesen und zu berücksichtigen.

Wir wünschen allen Lesenden an dieser Stelle nochmals frohe Festtage und einen guten Start ins 2023!

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