Sozialversicherungen Schweiz und UK – Ausblick in die Zukunft

Das Abkommen zur Koordinierung der sozialen Sicherheit zwischen der Schweiz und UK soll voraussichtlich provisorisch ab dem 1.11.2021 in Kraft treten.
Definitiv werden die Bestimmungen sobald die beiden Parlamente diese genehmigt haben.

Doch was bedeutet dies für die Betroffenen und die Arbeitgeber in der Schweiz?

Situation bis 31.12.2020
Bis zum 31.12.2020 galten noch die Bestimmungen der Verordnung Schweiz-EU trotz Brexit. Diese fanden für Schweizer oder EU-Bürger inklusive Bürger von UK und den entsprechenden Sachverhalten in der EU resp. UK und der Schweiz Anwendung. Diese Verordnung 883/2004 regelt die Fragen der korrekten Sozialversicherungsunterstellung und der Leistungen aus den verschiedenen Sozialversicherungszweigen.
Für die Arbeitgeber standen und stehen die Fragestellungen im Fokus, in welchem Land für einen Mitarbeitenden Sozialversicherungen abgerechnet und in der Payroll berücksichtigt werden müssen. Der Grundsatz, dass die obligatorischen Sozialversicherungsbeiträge auch bei grenzüberschreitenden Sachverhalten in nur einem Staat abgerechnet werden dürfen, ist nach wie vor noch nicht überall durchgedrungen. Dies führt immer wieder zu unerfreulichen Situationen für die Arbeitgeber und betroffenen Versicherten.

Für andere Nationalitäten resp. Länder musste immer geprüft werden, ob andere Sozialversicherungsabkommen zur Anwendung kommen könnten. Dies wird in Zukunft immer noch notwendig sein.

Situation seit 1.1.2021
Umfassende Regelwerke mit der EU und der Schweiz behandeln Situationen, welche bereits vor dem 1.1.2021 Gültigkeit hatten und über dieses Datum hinaus dauern. Hier soll eine Fortführung der Bestimmungen gelten solange es nicht zu einem Unterbruch kommt resp. die bestätigte Gültigkeit nicht abläuft (z.B. Ende einer Entsendung) oder ein neuer Sachverhalt eintritt. Damit will man sicherstellen, dass es nicht zu einem abrupten Wechsel in der Sozialversicherungsunterstellung führt und erworbene Rechte für Sozialversicherungsleistungen weiter bestehen.

Das Abkommen über Handel und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und dem Vereinigten Königreich Grossbritannien und Nordirland andererseits trat zuerst provisorisch per 1.1.2021 in Kraft und per 1.5.2021 definitiv. Dieses beinhaltet den Bereich Protokoll über die Koordinierung der sozialen Sicherheit.  Hier wurden insbesondere im Bereich der Sozialversicherungsunterstellung analog der Verordnung 883/2004 die Bestimmungen übernommen. Der einzige Haken war, dass dies für Sachverhalte mit der Schweiz (weil nicht in der EU) nicht anwendbar war.

Demzufolge musste für neue Situationen ab 1.1.2021 in Bezug auf die Schweiz und UK das seit 01.04.1969  gültige Sozialversicherungsabkommen CH UK konsultiert werden. Wenn z.B. vorgesehen war, dass ein unselbstständig Erwerbender sowohl in UK als auch in der Schweiz arbeitet, mussten in jedem Staat Sozialversicherungen anteilig abgerechnet werden.

Situation voraussichtlich ab 1.11.2021
Das BSV hat am 29. September 2021 den Entwurf des Abkommens zur Koordinierung der sozialen Sicherheit zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem vereinigten Königreich von Grossbritannien und Nordirland veröffentlicht. Es besteht die Absicht, das Abkommen ab dem 1. November 2021 vorläufig anzuwenden, falls die zuständigen britischen Behörden dem zustimmen.

Wer die Bestimmungen des anwendbaren Rechts aus der Verordnung 883/2004 kennt, kann in den neuen Bestimmungen viele Parallelen entdecken. Der Grundsatz der Sozialversicherungsunterstellung in nur einem Staat wird z.B. wieder aufgenommen wie auch die Entsendungsbestimmungen und der Ausnahmeartikel.
Beim persönlichen Geltungsbereich des Abkommens werden für die Bestimmung des anwendbaren Rechts nebst den Staatsangehörigkeiten des Vereinigten Königreichs, der Schweiz, Staatenlose und Flüchtlinge auch Staatsangehörige eines Mitgliedstaats der Europäischen Union eingeschlossen, wenn die Rechtsvorschriften eines der beiden Staaten oder beider Staaten gelten oder galten. Ebenso werden Familienangehörige und Hinterbliebene mit einbezogen. Bei den Leistungen gibt es Unterschiede zwischen der Schweiz und UK in Bezug auf den persönlichen Geltungsbereich.

Fazit
Mit diesem Abkommen sollten viele entstandene Lücken im Bereich der Koordinierung zur früheren EU Schweiz Lösung vor dem Brexit geschlossen worden sein. Trotzdem erhält die richtige Anwendung der Bestimmungen eine neue Komplexität, weil mehrere Regelungen konsultiert werden müssen:  Die in Bezug auf die EU und die Schweiz gültige Verordnung 883/2004, die zwischen der EU und Grossbritannien abgeschlossene Regelung seit 1.1.2021, die Übergangsbestimmungen von Situationen vor dem 1.1.2021 EU UK, Schweiz UK und die voraussichtlich neuen Bestimmungen zwischen der Schweiz und UK (und je nach Situation auch weitere Sozialversicherungsabkommen).

Die Unternehmen werden sich zudem damit befassen müssen welche Formulare und Dokumente bis wann Gültigkeit haben. Es ist eine Übergangszeit vorgesehen, in welcher alle ausgestellten Formulare und Dokumente in dem unmittelbar vor Inkrafttreten verwendeten Formaten weiterhin verwendet werden. Klar ist, dass alle Formular und Dokumente, die vor und während dieser Übergangszeit ausgestellt wurden, bis zu ihrem Ablauf oder ihrer Annullierung gültig sein sollen.

 

Hinweis auf Veranstaltungen und Beratung
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Gerne berate ich Sie auch über bei Ihnen aktuelle Sachverhalte https://www.zulaufgmbh.ch/beratung/weitere-themen/sozialversicherungen/

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