Das BSV hat am 15.9.2022 mitgeteilt, dass das Sozialversicherungsabkommen mit Tunesien am 1. Oktober 2022 in Kraft tritt.
Der Text des Abkommens ist unter https://www.fedlex.admin.ch/eli/fga/2021/2020/de abrufbar.
Geltungsbereich
Gemäss Bestimmungen des Abkommens ist dieses grundsätzlich für die Staatsangehörigen der Vertragsstaaten (also SchweizerINNEN respektive TunesierINNEN) gültig, welche den Rechtsvorschriften einer der beiden Vertragsstaaten unterliegen oder unterlagen, sowie für ihre Familienangehörigen und Hinterlassenen sowie für Flüchtlinge und Staatenlose sowie für ihre Familienangehörigen und Hinterlassenen, soweit diese Personen im Gebiet der Schweiz resp. Tunesien wohnen.
Entsendungen nach Tunesien (resp. von Tunesien in die Schweiz)
Sozialversicherungsrechtliche Entsendungen sind nationalitätenunabhängig möglich. Eine Firma in der Schweiz kann für Mitarbeitende jeglicher Staatsangehörigkeit einen vorübergehenden Einsatz in Tunesien planen und bei Vorliegen der generellen Voraussetzungen in der AHV/IV weiterhin versichern. Es ist eine maximale Entsendedauer von 5 Jahren für unselbstständig Erwerbende vorgesehen. Für die weiteren Versicherungszweige muss im Detail geklärt werden inwieweit obligatorische Versicherungsbeiträge in Tunesien geschuldet sind. Aus Sicht der Schweiz kann der Mitarbeitende auch im Bereich der obligatorischen Unfallversicherung und je nach PK-Lösung auch in dieser behalten werden. Bleibt ein Mitarbeitender in der Schweiz in der AHV versichert, ist ein Verbleib in der obligatorischen Krankenversicherung (Krankenkasse) notwendig.
Teilweise Tätigkeit in Tunesien
Ebenso erfolgt die Sozialversicherungsunterstellung für sämtliche Nationalitäten gemäss Erwerbsortsprinzip. Arbeitet ein Mitarbeitender z.B. alternierend jeweils 2 Wochen in Tunesien und 2 Wochen in der Schweiz, ist er/sie gemäss physischer Erwerbstätigkeit zu versichern. Teilentsendungen sind wie bei allen Abkommen nicht vorgesehen.
Ergänzung: Das BSV hat mit der Mitteilung Nr. 457 an die AHV-Ausgleichskassen und EL Durchführungsstellen weitere interessante Hinweise zum Abkommen publiziert.
Weitere pendente Abkommen
Gemäss Übersicht über die Abkommen per 1.1.2022 ist ersichtlich, dass Albanien und Peru die nächsten zwei Länder mit Sozialversicherungsabkommen sein werden. Das Abkommen mit Albanien wurde ausgehandelt und am 18. Februar 2022 unterzeichnet. Damit es in Kraft treten kann, muss es zunächst von den Parlamenten der Vertragsstaaten genehmigt werden. Der Bundesrat hat an seiner Sitzung vom 24. August 2022 die Botschaft zur Genehmigung des Abkommens über soziale Sicherheit zwischen der Schweiz und Albanien ans Parlament überwiesen.
Das seit 1.11.2021 mit UK vorläufig angewendete Sozialversicherungsabkommen soll voraussichtlich im 2023 definitiv in Kraft treten.
Sozialversicherungsabkommen sind nicht nur für die Betroffenen selber sondern auch für die Unternehmen wichtig. Deshalb sind solche Verhandlungen nur zu begrüssen.
Hinweis auf verschiedene Seminarangebote zu Sozialversicherungen und/oder weiteren Themengebieten finden Sie unter: https://www.zulaufgmbh.ch/veranstaltungen-workshops/