Vaterschaftsurlaub auch für den anderen Elternteil resp. die Ehefrau der Mutter

Das BSV hat am 26.5.2022 eine angepasste Fassung des Kreisschreibens über die Betreuungsentschädigung (KS BUE) und die Mutter-/Vaterschaftsentschädigung (KS MVSE) mit Gültigkeit ab 1.7.2022 publiziert. Der Hintergrund für einen Teil der Anpassungen ist die Inkraftsetzung der Ehe für alle per 1.7.2022.

Mit der Öffnung der Ehe für Personen gleichen Geschlechts wird die Elternschaft der Ehefrau gesetzlich geregelt. Gleichgeschlechtliche Paare können ab dem 1. Juli 2022 heiraten oder ihre eingetragene Partnerschaft in eine Ehe umwandeln.

Die Bestimmungen zur Vaterschaftsentschädigung sind neu für die Ehefrau der Mutter, die als anderer Elternteil im Sinne von Art. 255a Abs. 1 ZGB gilt, analog anwendbar.

Es wird klargestellt, dass die Ehefrau der Mutter keinen Mutterschaftsurlaub beziehen kann, jedoch unter den üblichen Voraussetzungen Anspruch auf einen «Vaterschaftsurlaub» von 14 Kalender- resp. 10 Arbeitstagen hat.

Die neue Version des Kreisschreibens enthält zusätzliche Beispiele bezüglich Anspruch auf Vaterschaftsurlaub bei Teilzeitbeschäftigung. Dies gilt auch für das Kreisschreiben zur Betreuungsentschädigung.

Die nächste neue Entschädigungsart auf Bundesebene wird voraussichtlich per 1.1.2023 in Kraft treten: Adoptionsentschädigung

Immer noch hängig ist die parlamentarische Initiative Mutterschaftsurlaub für hinterbliebene Väter, welche nach letzter Information in der Frühjahrsession 2023 im Parlament behandelt werden soll.

Die Arbeitgebenden müssen sich mit den verschiedenen Absenzarten befassen und in ihrer Lohnbuchhaltung korrekt umsetzen.

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