Verschiedene Aktualitäten zur Telearbeit – Steuerabkommen mit Italien und Rahmenabkommen VO 883/2004 im Bereich der Sozialversicherungen

Am 6. Juni 2024 ist das Protokoll zur Änderung des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Italienischen Republik, über die Besteuerung der Grenzgängerinnen und Grenzgänger, mit Zusatzprotokoll, geschehen zu Rom am 23. Dezember 2020 veröffentlicht worden.
https://www.admin.ch/gov/de/start/dokumentation/medienmitteilungen.msg-id-101280.html

Hintergrund

Das Grenzgängerabkommen Schweiz – Italien ist am 17.7.2023 in Kraft getreten und wird seit 1.1.2024 angewendet. Bereits im November 2023 wurde eine Verständigungsvereinbarung über Telearbeit für die steuerrechtlichen Grenzgänger veröffentlicht. Dieses legte fest, dass die steuerrechtlichen alten und neuen Grenzgänger bis maximal 25 % Telearbeit im Homeoffice verrichten können, ohne dass sich bei der Besteuerung etwas ändert. Somit darf die Schweiz diese in Italien gearbeiteten Telearbeitstage besteuern. Die Verständigungsvereinbarung hat nur eine beschränkte Gültigkeit und es war vorgegeben, dass die Vereinbarung für eine permanente Lösung nur durch die Änderung des Grenzgängerabkommens möglich ist.

Mit der eben erschienenen Publikation gibt es keine Überraschung. Das Zusatzprotokoll ist von beiden Staaten durch ihre Vertreter unterzeichnet worden und muss von beiden Ländern ratifiziert werden, damit es rückwirkend per 1.1.2024 in Kraft treten kann.

Im Gegensatz zum Telearbeitsabkommen mit Frankreich hat dieses mit Italien nur Gültigkeit für die echten Grenzgänger aus Italien gemäss Grenzgängerabkommen. Somit kann es nur die Kantone Graubünden, Tessin und Wallis mit echten Grenzgängern betreffen.

Die erzielte Vereinbarung gilt also nicht für Mitarbeitende mit einem Arbeitgebenden in der Schweiz, welche zwar über eine Grenzgängerbewilligung verfügen, jedoch nicht steuerrechtliche alte oder neue Grenzgänger sind. Die Unternehmen in den Kantonen Graubünden, Tessin und Wallis müssen zudem bei ihren echten Grenzgängern kontrollieren, ob 45 beruflich bedingte Nichtrückkehrtage pro Jahr überschritten werden. Ist dies der Fall, mutieren diese für das entsprechende Jahr zum unechten Grenzgänger, was zur Folge hat, dass alle nicht in der Schweiz gearbeiteten Tage und damit auch die Telearbeitstage ausgeschieden werden müssen (Quellensteuerverfahren oder Neuberechnung der Quellensteuern).

Ich verweise auf verschiedene früher publizierte Blogs zum Grenzgängerabkommen mit Italien.

Was die Sozialversicherungen betrifft, hat Italien das Rahmenabkommen zur grenzüberschreitenden Telearbeit mit Wirkung ab 1.1.2024 unterzeichnet. Bei Vorliegen der notwendigen Voraussetzungen (unter anderem Nationalität CH oder EU etc.) und Beantragung bei der Ausgleichskasse durch die Arbeitgeber dürfen Mitarbeitende mit Wohnsitz in Italien bis zu < 50 % Telearbeit in Italien leisten. Für die Mitarbeitenden nach dem steuerrechtlichen Grenzgängerabkommen dürfte sich dies auf 25 % begrenzen.

 

Zudem haben weitere Länder das Rahmenabkommen zur grenzüberschreitenden Telearbeit unterzeichnet:

1. Mai 2024   Litauen
1. Juni 2024  Irland

Dieses kann jederzeit nachgeschaut werden unter: https://socialsecurity.belgium.be/en/internationally-active/cross-border-telework-eu-eea-and-switzerland

Zudem verweise ich auf die verschiedenen Publikationen zu den Voraussetzungen zur Rahmenabkommen über Telearbeit.

 

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