Verständigungsvereinbarung Schweiz Italien vom 19.3.2025

Aktualisierte Version vom 28.3.2025

Die ESTV hat die Verständiungsvereinbarung im Bereich der administrativen Zusammenarbeit für den Datenaustausch der betroffenen Gruppen gemäss Grenzgängerabkommen vom 23.12.2020 publiziert.

Nebst vielen Details, welche die Steuerbehörden betreffen (z. B. Format des Austauschs), enthält es Bestimmungen, welche indirekt die Arbeitgeber interessieren könnten.

Hintergrund für Arbeitgeber mit Sitz oder Betriebsstätte im Kanton Graubünden, Wallis oder Tessin:

Im Grenzgängerabkommen wurde festgelegt, dass ab 2024 Daten für alle Mitarbeitenden mit Wohnsitz in Italien (unselbstständige Tätigkeit) ausser den alten echten Grenzgängern (Steuerstatus) Daten mit Italien ausgetauscht werden müssen. Diese wiederum werden für alle Betroffenen übermittelt, ungeachtet dessen, ob es sich um Teilzeittätigkeiten oder Tätigkeiten von kurzer Dauer handelt.

Es handelt sich gem. Art. 7 des Grenzgängerabkommens wie in früheren Blogs erläutert um folgende Daten:

Diese Informationen umfassen:

  • a) Namen, Vornamen, Geburtsdatum und Wohnadresse der Grenzgängerin oder des Grenzgängers;
  • b) bei in der Schweiz ansässigen Grenzgängerinnen und Grenzgängern den Heimatort; bei in Italien ansässigen Grenzgängerinnen und Grenzgängern den Geburtsort;
  • c) die der Grenzgängerin oder dem Grenzgänger vom Ansässigkeitsstaat zugewiesene Steuernummer;
  • d) den Bruttobetrag der von der Grenzgängerin oder dem Grenzgänger bezogenen Gehälter, Löhne und ähnlichen Vergütungen;
  • e) den Betrag der von der Grenzgängerin oder dem Grenzgänger gezahlten obligatorischen Sozialabgaben;
  • f) den Gesamtbetrag der auf den Gehältern, Löhnen und ähnlichen Vergütungen der Grenzgängerin oder des Grenzgängers erhobenen Quellensteuer;
  • g) Namen, Adresse und Steuernummer des Arbeitgebers.

 

Die Arbeitgebenden mussten bis Ende Januar die Daten an ihren Kanton liefern. Diese liefern die Daten bis zum 20.3.2025 nach Italien. Dieses Datum wurde mit der neu getroffenen Vereinbarung auf den 30.3.2025 verschoben.

In dieser Verständigungsvereinbarung wurden folgende Begriffe präzisiert.

Die unter Buchstabe a erwähnte Wohnadresse beschränkt sich auf die Angabe der Wohngemeinde in Italien.

Der Geburtsort in Italien wurde ebenfalls präzisiert (freie Übersetzung)

  • die Geburtsgemeinde für Personen mit italienischer Staatsangehörigkeit, die in Italien geboren sind;
  • der Geburtsstaat für Personen mit italienischer Staatsangehörigkeit, die im Ausland geboren sind;
  • der Geburtsstaat bei Personen mit ausländischer Staatsangehörigkeit.

 

Der korrekte Geburtsort gemäss obiger Definition soll in der italienischen Gesundheitskarte eingetragen werden.

 

Bezüglich Buchstabe d wurde im Swissdec ELM-Standard 5.0 als Bruttobetrag der quellensteuerpflichtige Lohn festgelegt. In der Verständigungsvereinbarung wurde präzisiert, dass die obligatorischen Sozialversicherungsbeträge des Arbeitnehmers darin enthalten sein müssen. Hat der Arbeitgeber die Lohnbuchhaltung korrekt geführt – z.B. bei Gewährung von brutto für netto Lohnelementen, beinhaltet der quellensteuerpflichtige Lohn diese Aufrechnungen.

Im ELM-Beschrieb werden die obligatorischen Sozialabgaben der Arbeitnehmenden erläutert. Dies sind:

  • AHV/IV/EO-Beiträge
  • ALV-Beiträge
  • NBU-Beiträge
  • Pensionskassenbeiträge

 

Zudem sei bezüglich quellensteuerpflichtigem Lohn darauf hingewiesen, dass das Einkommen aus unselbstständiger Tätigkeit umfassend gemeint ist gem. Art. 17, Art. 17a, Art 17b, Art. 17c, Art. 17d DBG wie z.B. Ersatzeinkünfte und den Bereich der Mitarbeiterbeteiligungen.

Gemäss Merkblatt über die Quellenbesteuerung von Ersatzeinkünften sind dies (vgl. Art. 84 Abs. 2 Bst. b DBG bzw. Art. 3 QStV):

  • Taggelder (ALV, IV, KVG, UVG, UVG-Zusatz, VVG usw.),
  • Ersatzleistungen haftpflichtiger Dritter,
  • Teilrenten infolge Invalidität (Berufliche Vorsorge, IV, UVG, UVG-Zusatz usw.) und an deren Stelle tretende Kapitalleistungen

 

Es gibt nur wenige Unterschiede bezüglich steuerpflichtigem Einkommen aus unselbstständiger Tätigkeit und dem den Quellensteuern unterliegenden Lohn (Quellensteuerbasis). Dies sind bei Wohnsitz im Ausland vor allem Fälle, bei welchen gem. DBA ausländische Arbeitstage ausgeschieden werden müssen.

 

Zusätzlich wurden die anderen vergleichbaren Vergütungen umschrieben: (freie Übersetzung) Die Formulierung “und andere vergleichbare Vergütungen” in Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe d) bezieht sich für Arbeitnehmer mit Wohnsitz in der Schweiz auf Einkünfte, die einer Beschäftigung gleichgestellt sind. → diese Präzisierung gilt für Arbeitgeber in Italien.

 

Ich behandle die verschiedenen Grenzgängerabkommen einerseits im Vertiefungsseminar Quellensteuerfälle und Berechnungen im internationalen Kontext vom 28.4. und 29.4.2025 jeweils von 8:30 bis 12:00 Uhr.

Zudem werden die Erläuterungen der Grenzgängerabkommen für die Länder Italien, Deutschland und Frankreich für Schweizer Arbeitgebende separat angeboten.

Links zu allen Seminaren: https://www.zulaufgmbh.ch/veranstaltungen-workshops/

Hallo
schön, dass Sie hier sind. Möchten Sie einen Termin vereinbaren?

Abonnieren Sie den Newsletter
Consent-Management-Plattform von Real Cookie Banner