Die ESTV hat am 18.12.2024 die Wegleitung zum Lohnausweis 2025 publiziert.
Wie in früheren Jahren sind die Änderungen mit einem Balken versehen. In der Kommunikation wird zudem auf die Anpassungen hingewiesen.
Folgende wesentliche Änderungen wurden in der Wegleitung zum Ausfüllen des Lohnausweises bzw. der Rentenbescheinigung gültig per 1. Januar 2025 vorgenommen:
– RZ 10: Textliche Ergänzung von «ausschliesslich»;
– RZ 11: Textliche Ergänzung von «zum Zeitpunkt des Ausfüllens aktuelle und vollständige»;
– RZ 62: Betragliche Anpassung für geringfügige Löhne gemäss AHV neu CHF 2’500 per 01.01.2025;
– RZ 67: Streichung des Satzes «Die Angabe des Beschäftigungsgrads, z. B. «50 %-Stelle», ist erwünscht».
Was bedeutet dies für die Unternehmen?
Die Anpassung des Textes in Randziffer 62 erfolgt aufgrund der Erhöhung der Maximalgrenze für die geringfügigen Löhne in der AHV von CHF 2’300 auf CHF 2’500 für das Kalenderjahr 2025.
Ansonsten handelt es sich um Präzisierungen der geltenden Bestimmungen, welche grundsätzlich bereits für die Lohnausweise 2024 angewendet werden können.
Für die Lohnausweise 2024 ist insofern darauf zu achten, dass Teilzeitanstellung als Mindestinformation in den Bemerkungen (Ziffer 15 des Lohnausweises) angedruckt werden muss. Genauer gesagt: Wenn Mitarbeitende irgendeinmal in der Bescheinigungsperiode nicht 100% angestellt waren, muss diese Bemerkung auf dem Lohnausweis angebracht werden. Für 2024 ist es freiwillig, wenn die Perioden mit einem reduzierten Beschäftigungsgrad einzeln aufgeführt werden. Wichtig ist, dass die Angaben wirklich stimmen. Dies kann je nach Branche aufwändig sein. Es ist demzufolge einfacher, wenn darauf fokussiert wird, dass für alle Betroffenen der Vermerk Teilzeitanstellung aufgeführt wird.
Je nach Softwarelösung könnte dies allenfalls ohne manuelle Intervention nicht korrekt erfolgen. Für die Lohnausweise der Bescheinigungsperiode 2025 ist der Prozentsatz gar nicht mehr anzugeben. Es muss nur noch unterschieden werden, ob ein Sachverhalt vorliegt, bei welchem der Vermerk Teilzeitanstellung angebracht werden muss oder nicht.
Bereits für die Lohnausweise 2024 ist wie in den Vorjahren zu beachten, dass die Wohnadresse (Hauptwohnsitz) bescheinigt wird. Die Version 2025 präzisiert lediglich, dass es die Wohnadresse im Zeitpunkt des Erstellens des Lohnausweises ist. Dies bedeutet, dass insbesondere für Ausgetretene unter Umständen die Wohnadresse aktualisiert werden muss bevor der Lohnausweis erstellt wird.
Ich verweise auf die Wiederholung des Aktualitätenseminars, in welchem ich auf die wichtigsten Änderungen in den Bereichen Steuern, Sozialversicherungen und diverses eingehe.
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